BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 284/05 vom 20. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-richts Berlin vom 18. M344rz 2004 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 1. Die R374ge, die Vorschriften 374ber die 326ffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverf374gung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegr374ndet. Ist - wie hier - die Sicher-heit im Gerichtsgeb344ude nicht ohne weiteres gew344hrleistet, d374rfen im Rahmen einer Sicherheitsverf374gung Ma337nahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-handlung regeln, getroffen werden, wenn f374r sie ein verst344ndlicher Anlass be-steht, wobei die Entscheidung hier374ber im pflichtgem344337en Ermessen des die Sitzungspolizei aus374benden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). 3 - 3 - Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in Ziffer 2 dieser Verf374gung Personen, die j374nger als 16 Jahre sind, den Zugang generell versagt hat. Nach 247 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschlie337en. Dass sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverf374gung pauschal in der Wei-se ausge374bt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter der Vollj344hrigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-fehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-ven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikr344ften 374bertragen wer-den mussten, kann jedenfalls f374r diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-scheinlichkeit f374r das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle Pr374fung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-dung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverf374gung erforderlich mach-te, zugrunde lag. Im 334brigen betraf sie 17-j344hrige Zuschauer und hatte f374r diese das Erfordernis einer individuellen Pr374fung mit spezifischen Argumenten f374r diese Altersgruppe begr374ndet (Heiratsf344higkeit, Zulassung zum Milit344rdienst). 4 2. Das Kammergericht hat das gesamte abgeurteilte Geschehen beim Angeklagten zu Unrecht nur als eine Tat bewertet. Zwar trifft es grunds344tzlich zu, dass das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach 247 129 a Abs. 1 StGB in Tateinheit zu Straftaten steht, die der T344ter als Mitglied der Vereinigung begeht (BGHSt 29, 288 ff. zu 247 129 StGB). Mehrere solcher Straftaten, die untereinander in Tatmehrheit stehen w374rden, k366nnen jedoch nur dann durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts des 247 129 a StGB zu einer Handlung zusammengefasst werden, wenn sie im Verh344ltnis zu ihm leichter oder ann344hernd gleichwertig sind (BGHSt 29, 288, 291). Dies ist bei Verbrechen des Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion nach 247 311 5 - 4 - Abs. 1 StGB aF nicht der Fall, da sie mit einer H366chststrafe von 15 Jahren ge-gen374ber 10 Jahren bei 247 129 a Abs. 1 StGB bedroht sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 247 52 Rdn. 30). Der Angeklagte H. ist indes dadurch nicht beschwert. 3. Mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen einer t344tigen Reue nach 247 129 a Abs. 7 i. V. m. 247 129 Abs. 6 StGB seien zu Unrecht verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum Ende der Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H. zusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern B. und G. der terroristischen Vereinigung bis zumindest M344rz 1995 angeh366rt. Zu welchem Zeitpunkt danach und unter welchen Umst344nden die Vereinigung beendigt wor-den ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte gekl344rt werden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umst344nden - der Angeklagte H. schon vorher ausgeschieden war. 6 a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer t344tigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift des 247 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der T344ter freiwillige und ernsthafte Bem374hungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei zum einen, dass vor Beginn der Bem374hungen die Vereinigung als solche noch bestanden hat, also ihre Zwecke oder T344tigkeiten nach wie vor darauf gerichtet waren, Straftaten im Sinne der 247247 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des T344ters ohne sein Eingreifen die Vereinigung fortbestehen w374rde, er aber durch sein Bem374hen das Fortbe-stehen verhindern will. 7 - 5 - b) Eine solche T344tigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-klagten feststellen k366nnen, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu ihren Gunsten unterstellen. F374r entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der Grundsatz, dass der Tatrichter sich eine 334berzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat. Er darf solche Angaben, f374r deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-teres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO 247 261 Einlassung 6 und 334berzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). F374r die blo337e Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen bei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht. 8 Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass entsprechende Verhinderungs-bem374hungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-nigung ihre T344tigkeit - irgendwann nach dem M344rz 1995 - eingestellt hat. Denn es sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend, die zu einer Beendigung auf andere Weise gef374hrt haben: M366glich erscheint es etwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei-tig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die fr374heren Mitglieder S. und E. - ein Weitermachen f374r sinnlos erachtet haben oder wie M. aus sonstigen Gr374nden ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bem374ht haben, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch k366nnte zwischen den Rest-mitgliedern ein un374berbr374ckbarer Streit 374ber die weitere Strategie entstanden sein, der zur Beendigung der Vereinigung gef374hrt hat. 9 - 6 - c) Schlie337lich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer t344tigen Reue zutreffend auch f374r den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder einvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-chen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches Scheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht davon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert worden w344re. Insoweit liegen die Umst344nde anders als in dem von der Verteidi-gung herangezogenen Fall des "Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg (AZ-MD)", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Aufl366sungsbeschluss initiiert und dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten, das Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren w374rden (vgl. OLG Naum-burg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)). 10 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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