BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 284/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 3. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall II. 3.), wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rper-verletzung (Fall II. 1.), wegen schwerer r344uberischer Erpressung sowie wegen K366rperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy