BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 285/01 vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Düsseldorf vom 23. März 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen g e - richteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materie l - len Rechts. 1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit der auf § 261 StPO g e - stützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung - 3 - den Aktenvermerk des Kriminalkommissars S. vom 25. September 2000 (Bl. 125 d. A.) und das Protokoll ber die polizeiliche Nachvernehmung des Angeklagten vom 27. September 2000 (Bl. 138 - 142 d. A.) verlesen. Dies steht aufgrund der Sitzungsniederschrift fest (§ 274 StPO). Zwar sind nach deren Wortlaut lediglich Blatt 125 und Blatt 138 der Akte verlesen worden. Damit ist der Umfang der Beweiserhebung aber ersichtlich unzutreffend wiedergegeben. Aus dem Aktenvermerk vom 25. September 2000 ergibt sich lediglich die Mi t - teilung des Verteidigers, der Angeklagte habe ihm gegenber seinen Heroi n - lieferanten bezeichnet. Seite 1 (= Bl. 138 d. A.) der Nachvernehmung enthlt allein die allgemeinen Belehrungen sowie die Ankndigung des Angeklagten, nunmehr die Wahrheit ber seine Betubungsmittelgeschfte bekunden und insbesondere seinen Lieferanten benennen zu wollen, und endet mitten im Satz. Die - fr Schuld- und Strafausspruch allein bedeutsame - eigentliche Aussage zur Sache folgt erst auf den folgenden Seiten des Vernehmungspr o - tokolls (Bl. 139 - 142 d. A.). Fr die Entscheidungsfindung war daher nur de s - sen vollstndige Verlesung sinnvoll. Es ist daher auszuschließen, daß tatsc h - lich nur Blatt 125 und 138 der Akte verlesen wurden. Die danach gebotene und zulssige Auslegung der Sitzungsniederschrift (BGHSt 31, 39, 41) ergibt vie l - mehr, daß durch den Vermerk, Blatt 138 der Akte sei verlesen worden, tatsc h - lich die Verlesung des gesamten Protokolls der Nachvernehmung vom 27. September 2000 beurkundet werden sollte. Nach dem verlesenen Inhalt der Nachvernehmung hat der Angeklagte gegenber den ermittelnden Beamten sowohl zum Lieferanten als auch zum Abnehmer des von ihm gehandelten Heroins umfassende Angaben gemacht. Er hat sie namentlich bezeichnet und insbesondere zu Person und Aufenthalt seines Lieferanten zahlreiche Hinweise gegeben. Darber hinaus hat er den - 4 - Umfang von deren Verwicklung in die Betubungsmittelgeschfte dargelegt. Aufgrund dieser Aussage konnte die Anwendung des § 31 BtMG in Betracht kommen, so daû seine Errterung geboten war. Indem das Landgericht sich mit der Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschpfend gewrdigt und damit g e - gen § 261 StPO verstoûen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und 22; vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschlieûen, daû das Landgericht von der Milderungsm g - lichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht und auf niedrigere Einzel- sowie auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt htte, wenn es die verlesene polizeil i - che Aussage des Angeklagten in seine Wrdigung des Beweisergebnisses mit einbezogen htte. 2. Im brigen hat die Überprfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt Winkler ortsabwesend und daher an der Unter- zeichnung gehindert. Rissing-van Saan Becker Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy