BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 285/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 7. April 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB weist der Senat auf Folgendes hin: Die Unterbringungsanordnung nach 247 64 StGB hat das Landgericht u.a. darauf gest374tzt, dass aus n344her ausgef374hrten Gr374nden beim Angeklagten eine Entziehungskur nicht als "aussichtslos" angesehen werden k366nne. Diese Aus-legung hat das Bundesverfassungsgericht in einer zu 247 64 StGB aF ergange-nen Entscheidung bereits im Jahr 1994 f374r verfassungswidrig erkl344rt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit in einer Vielzahl von Ent-scheidungen zur fr374heren Fassung des 247 64 StGB darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf das Fehlen der "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung die Feststellung einer kon-kreten Erfolgsaussicht der Ma337regel voraussetzt. Am 20. Juli 2007 ist eine Ge-setzes344nderung in Kraft getreten, die dieser Auslegung Rechnung tr344gt (247 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verst344ndlich, dass Tatrichter - mittlerweile ent- - 3 - gegen dem ausdr374cklichen Wortlaut der Vorschrift - der Anwendung des 247 64 StGB eine Auslegung zu Grunde legen, die seit 374ber 15 Jahren 374berholt ist. Dieser Rechtsfehler f374hrt hier indes nicht zur Aufhebung des Ma337re-gelausspruchs. Der Senat kann angesichts der weiteren Begr374ndung zur The-rapiewilligkeit des bislang unbehandelten Angeklagten ausschlie337en, dass die Ma337regelanordnung auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des 247 64 StGB be-ruht. Er weist ferner darauf hin, dass bei der Bemessung des vor der Ma337re-gel zu vollziehenden Teils der Strafe (247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB) die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verb374337ten Untersuchungshaft nicht in Abzug zu bringen ist; denn die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils anzurechnen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 2. Feb-ruar 2010 - 3 StR 558/09 mwN). Im vorliegenden Fall h344tte daher der Vorweg-vollzug von einem Monat Freiheitsstrafe angeordnet werden m374ssen. Da sich - 4 - auch dieser Rechtsfehler hier nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sieht der Senat davon ab, den Rechtsfolgenausspruch entsprechend zu erg344n-zen. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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