BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 285 /11 vom 31. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 mit den zugehörigen Fes t- ste l lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfa h- rensrüge sowie sach lichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des A n- geklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte im Jahr 2002 in den Vereinigten Staaten die C . Inc. zum Zweck des Erwerbs und des Betri ebs von Störzuchtanlagen sowie der Produktion und Vermarktung von Kaviar. Die Gesellschaft hatte eine Zweigniederlassung in D . sowie als jeweils 100%ige Tochtergesellschaften die C . Manufaktur GmbH und die C . V erwaltung GmbH. Sämtliche die 1 2 - 3 - Unternehmensgruppe betreffende Entscheidungen fällte der Angeklagte fa k- tisch alleine. Von der Zweigniederlassung aus ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Bis Ende April 2005 flossen d er C . von Kaviar und Produkten aus Störfleisch entwickelte sich hingegen nicht z u- friedenstellend. Ende 2005 / Anfang 2006 benötigte die C . Gruppe dringend neue finan zielle Mittel. In Kenntnis der katastrophalen finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Gruppe entschloss sich der Angeklagte, ab Januar 2006 erneut vorbörsliche, letztlich wertlose Aktien der C . Inc. ve r- treiben zu lassen, um die Fortset zung des Betriebs zu ermöglichen und sein aus ihm fließendes hohes Einkommen zu sichern. Hierzu setzte der Angeklagte erneut Telefonverkäufer ein. Diese wandten sich auf seine Weisung hin au s- schließlich an Altanleger und machten u.a. die früheren Verkaufsp rospekte aus den Jahren 2002 bis 2004 zur Grundlage der Verkaufsgespräche. Dem Ang e- klagten war bewusst, dass die in den Emissionsprospekten genannten Progn o- sen und Planzahlen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutrafen. Außerdem vera n- lasste der Angeklagte ab M ai 2006 die Herausgabe von Informationsbriefen, in denen er die "desolate wirtschaftliche und finanzielle Lage" der Firmengruppe verschwieg und stattdessen "euphorische Szenarien entwickelte". Im Vertrauen auf die Angaben der Telefonverkäufer und der schri ftlichen Unterlagen kauften daraufhin von Januar 2006 bis Mai 2008 insgesamt 662 deutsche Anleger für . Inc.. Ende 2009 wurde über das Ve r- mögen der C . Verwaltung GmbH sowie der C . Man u- fa k tur GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellung des Landgerichts, die Anleger hätten die Aktien aufgrund einer 3 - 4 - Täuschung erworben, durch die Beweiswürdigung nic ht belegt ist. Auf die Ve r- fahrensrüge kommt es deshalb nicht an. Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe zwar lediglich die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und ggf. die beweiserheblichen Indiztatsachen benennen; der Tatrichter hat indes aus sachlichrechtlichen Gründen auch die seiner Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung in den Urteilsgründen darzustellen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Entscheidung au f Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. KK/Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Das Landgericht hat in einer 103seitigen Tabelle die 662 Geschädigten sowie die Daten und Summen der jeweiligen Aktienkäufe (einzelne Gesch ädi g- te erwarben mehrfach Aktien) aufgeführt. Seine Überzeugung hat es auf das "glaubhafte Geständnis" des Angeklagten gestützt (UA S. 149), das es durch die weitere Beweisaufnahme als "bestätigt und ergänzt" angesehen hat (UA S. 151). Diese weitere Beweisa ufnahme hat sich zum einen auf die dominante Stellung des Angeklagten in der Firmengruppe, deren desolate finanzielle Sit u- ation ab Anfang 2006 und die Vorgaben des Angeklagten zum Aktienvertrieb erstreckt; zum anderen hat die ermittelnde Polizeibeamtin bek undet, sie habe die "Zahl der Anleger und die Summe der von ihnen geleisteten Zahlungen", die Gegenstand der Anklage geworden und vom Angeklagten glaubhaft g e- standen waren, zusammengestellt. Damit bleibt offen, auf welche Weise sich das Landgericht die Überze u- gung davon verschafft hat, dass die 662 Geschädigten zu ihren Aktienkäufen jeweils durch einen dem Angeklagten zuzurechnenden, täuschungsbedingten 4 5 6 - 5 - Irrtum über Tatsachen veranlasst worden sind. Der Angeklagte konnte nur se i- ne Intention gestehen, die Anleger durch seine Telefonverkäufer mittels fa l- scher Angaben über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Firme n- gruppe zum Kauf von Aktien verleiten zu lassen. Wie sich die einzelnen Ve r- kaufsgespräche abgespielt und aufgrund welcher (Fehl)Vorst ellungen die Anl e- ger, die schon mehrere Jahre zuvor in entsprechende Aktien investiert hatten, ohne dass es zwischenzeitlich zum Börsengang gekommen war, letztlich ihren neuerlichen Kaufentschluss gefasst haben, hätte der Angeklagte nur bekunden können, we nn ihm die unmittelbar Beteiligten darüber etwas berichtet hätten. Hierzu ist indes nichts festgestellt, solches liegt auch nicht nahe. Nach den U r- teilsgründen hat das Landgericht weder einen Telefonverkäufer noch einen der Geschädigten über die Anbahnung und den Abschluss eines Aktienkaufs ve r- nommen. Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Ang e- klagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss tä u- schungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Di e Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Ang e- klagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung. An dieser Beurteilung ändert der Umstand, dass dem Urteil eine Ve r- ständigung zugrunde gelegen hat, nichts. Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO), berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlun g der Wahrheit nicht (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachve r- halts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sach verhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des 7 - 6 - Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ - RR 2012, 52 mwN). Dies gilt auch f ür die Darlegung der der Überzeugungsbildung zugrundeliege n- den Beweiswürdigung in den Urteilsgründen. Es gibt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzgebungsmaterialien (BT - Drucks. 16/12310 S.13) keinen Anlass, die diesbezüglichen Maßstä be für den Fall einer Verständigung zu relativieren. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Es wird sich empfehlen, den Verhandlungsstoff auf die gravierendsten Anklagevorwürfe zu beschränken (§ 154a Abs. 2 StPO), und diese mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären. Im Falle des Tatnachweises ist eine Strafe in der im angefocht e- nen Urteil festgesetzten Höhe durchaus auch dann vertretbar, wenn sich der Schuldspruch auf diese Vorwürfe beschränkt. Einer Erstreckung der Verurte i- lung auf die - eventuellen - Taten zum Nachteil aller 662 Anleger bedarf es hierzu nicht. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 8
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