BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 286/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Februar 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II.6. der Urteilsgr374nde schuldig ist der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, sowie b) aufgehoben, soweit die im Urteil des Amtsgerichts Tiergar-ten vom 2. Juni 2009 angeordnete Einziehung aufrechter-halten worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 1 - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Bedrohung, - vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs, - unerlaubten Entfernens vom Unfallort, - 3 - - vors344tzlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis, - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, - Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vors344tzli-cher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Sch366ffenge-richt - Tiergarten in Berlin vom 2. Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Au337erdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ab-lauf von f374nf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die im Urteil vom 2. Juni 2009 ausgesprochene Einziehung eines Schlagstockes aufrechter-halten bleibt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. 1. Im Fall II.6. der Urteilsgr374nde war der Schuldspruch dahingehend zu 344ndern, dass der Angeklagte der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schul-dig ist. Auf der Grundlage der Feststellungen hat er sich in Tateinheit zu diesen Delikten nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen strafbar gemacht. Zwar hat er im Polizeigewahrsam gegen374ber meh-reren Polizeibeamten u. a. gesagt "Sieg Heil, Heil Hitler, Ihr Nazischweine, ich werde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt" und damit ein nationalsozialistisches Kennzeichen verwendet. Dies geschah jedoch nicht 366f-fentlich, weil die 304u337erung nur gegen374ber wenigen Polizeibeamten abgegeben wurde. Ein 366ffentliches Verwenden liegt nur vor, wenn eine nicht 374berschaubare 2 - 4 - Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis neh-men kann (Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 86a Rn. 15 mwN). Die f374r diese Tat verh344ngte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann trotz der 304nderung des Schuldspruchs aufrecht erhalten bleiben. Das Landgericht hat die moderate Strafe dem unteren Bereich des gem344337 247 21, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 86a Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat kann daher ausschlie337en, dass es angesichts der festgestellten massiven Be-leidigungen und Bedrohungen bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine noch geringere Strafe verh344ngt h344tte. 3 2. Die aufrechterhaltene Einziehung war aufzuheben, weil mit Rechts-kraft des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten das Eigentum an dem Schlagstock auf den Staat 374bergegangen ist (247 74e StGB) und die Ma337regel sich deswegen erledigt hat (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB 247 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173). 4 - 5 - 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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