BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 286 /11 vom 4. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 24. März 2011 , soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch im Fall II. 16 der Urteilsgrü nde dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist, b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über aa) die im Fall II. 16 der Urteilsgründe verhäng te Einzelstrafe sowie bb) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfol g; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 16 der U r- teilsgründe hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellu n- gen bestand die von der Str afkammer als "Bande 1" bezeichnete Persone n- gruppe lediglich aus den Angeklagten D . , S . und B . . Es ist nicht belegt, dass sich der Angeklagte Sm . dieser Gruppierung als Ba n- denmitglied anschloss; allein sein Zusammenwirken m it den genannten übrigen Angeklagten sowie dem gesondert verfolgten Sl . bei der unter II. 16 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat reicht hierfür nicht aus. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in diesem Fall allerdings des Diebstahls schuldig , wobei die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles erfüllt sind, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB. Es ist ausz u- schließen, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen zur Mi t- gliedschaft des Angeklagten in der "Bande 1" treffen könnte. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen kön nen. 1 2 3 - 4 - Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der zugehör i- gen Einzel - und damit auch der Gesamtstrafe. Becker Pfister von Lienen Schä fer Menges 4
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