BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 287/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt ist, und b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in sieben Fällen und der Festste l - lung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Verurteilung aufgrund der Qualifikationsnorm des § 263 Abs. 5 StGB wegen gewerbsmäßigen Bandenbe trugs keinen Bestand, da nach den Urteilsfeststellungen sich lediglich der Angeklagte und sein Mi t - - 3 - täter B. zu einer "Bande" verbunden haben (UA S. 12). Nach der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande jedoch den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus. Nach Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter im Falle einer Zurückverweisung feststellen kann, daß sich noch weitere Personen - etwa aus dem Bereich der jugoslawischen Abnehmer - zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 angeschlossen hatten. Der Senat hat daher den Schuldspruch auf Betrug in sieben Fällen abgeändert. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die Strafkammer überwiegend nur wenig über einem Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen verhängt hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Stra f - bemessung an der höheren Mindeststrafe der Qualifikationsnorm des § 263 Abs. 5 StGB orientiert hatte und selbst dann zu niedrigeren Strafen gelangt wäre, wenn sie - was hier naheliegt - wegen der gewerbsmäßigen Begehung einen besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hätte. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß maßgeblicher Vermögen s - schaden bei einem auf die Erlangung der nicht nur vorübergehenden Verf ü - gungsmacht über eine Sache deren Wert im Zeitpunkt der Verfügung ist. G e - langt die Sache später - et wa auf Grund polizeilicher Ermittlungen - wieder an - 4 - den Geschädigten zurück, ist dies lediglich eine Frage späterer Schadenswi e - dergutmachung. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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