BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 287/02 vom29. August 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am29. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 16. Mai 2002 im Ausspruch über den Verfallmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 480 g Kokain eingezo-gen sowie 3.000 Dollar für verfallen erklärt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen - 3 -- aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - gemäß§ 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung derVerfallsanordnung.Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag einesnicht identifizierten Hintermanns mit Namen "Fred" in Amsterdam von einem"John" 3.000 Dollar sowie ein Paket mit Kokain. Er führte das Rauschgift in dieBundesrepublik Deutschland ein, wo es - ebenso wie das Bargeld - sicherge-stellt wurde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 2.000 Dollar Belohnungerhalten.Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht.Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen, ob und ggf. welcher Zusam-menhang zwischen der Drogeneinfuhr und dem Transport des Geldes besteht.§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kann als Grundlage für die Verfallsanordnung nurherangezogen werden, wenn der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangthat. Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter nicht nur gelegentlicheiner Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erhält. Aus derTat erlangt sind wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbege-hung zufließen (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9). Daßeine dieser beiden Möglichkeiten gegeben wäre, läßt sich dem Urteil nicht ent-nehmen.Die Verfallsanordnung läßt sich nach den bisherigen Feststellungen- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht auf § 73 dStGB stützen. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat, der unerlaubtenEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kommt zwar ein er-weiterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § 73 d StGB ver-weist. Das Urteil wird jedoch den erhöhten Anforderungen nicht gerecht, die bei - 4 -der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 73 d StGB an denNachweis der Herkunft von deliktsverdächtigen Vermögensgegenständen zustellen sind (dazu BGHSt 40, 371 ff.). Danach kommt die Anordnung des er-weiterten Verfalls nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöp-fender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugunggewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegen-stände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzel-nen festgestellt werden müßten (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 297). Dernicht näher begründete Hinweis des Landgerichts, es könne kein Zweifel daranbestehen, daß das Geld "aus illegalen Geschäften" stamme, reicht dazu nichtaus.Im übrigen setzt eine Verfallsanordnung nach § 73 d StGB voraus, daßder Angeklagte Eigentümer des Geldes wurde oder ein zivilrechtlich unwirksa-mer Erwerbsakt im Sinne des § 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt (vgl. BGHSt31, 145, 148; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7; Eser aaO Rdn. 12,13). Da der Angeklagte die 3.000 Dollar im Auftrag des "Fred" von "John" ab-holen sollte, hätte es auch hierzu näherer Ausführungen bedurft. - 5 -Die Verfallsanordnung war deshalb aufzuheben. Der Senat verweist dieSache an das Landgericht zurück, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß ineiner neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen getroffen werdenkönnen, die den Ausspruch eines Verfalls der 3.000 Dollar rechtfertigen.Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH von Lienen ist wegenHubert Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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