ECLI:DE:BGH:2017:070917U3STR287.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 287/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 201 7 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richterin am Amtsger icht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Y . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angekla g- te n Y . gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. November 2016 werden verworfen. Der Angeklagte Y . hat die Kosten seines Rechtsmit - tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die K osten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen gefährlicher Körper - verletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Y . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Einheits - jugendstrafe von drei Jahren erkannt . Hinsichtlich beider Angeklagter hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Schu ldspruch im Fall II.5.b. der Urteilsgründe sowie ( " hilfsweise " ) den Strafausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Der Angeklagte Y . wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilun g. Beide Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in 1 - 4 - sein en Zuschriften vom 19. bzw. 20. Juni 2017 zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol b e- findet sich im Urlau b und ist deswegen gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch
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