BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 288/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kiel vom 23. November 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mit-telbarer Falschbeurkundung, begangen am 21. M344rz 1997, verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gef344hrlichen K366rperverletzung, des Betruges in neun F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, der Urkundenf344l-schung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der Anstiftung zur Untreue und des versuchten Betruges schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, versuchten Betruges, mittelbarer Falschbeurkundung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, gef344hrlicher K366rperverletzung, Rechtsbeugung und An-stiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs. 1 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. M344rz 1997, eingestellt. Hier-aus folgt die 304nderung des Schuldspruchs. 2 Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t angesichts der Vielzahl und H366he der verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Mona-te, neun Monate, zweimal acht Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie mehrere Geldstrafen) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall der mittelbaren Falschbeurkundung und die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe (ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte, zumal das Urteil an mehreren Stellen strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht geson-dert Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, ein Richter am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines unechten Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der erfolgten Verfahrensein-stellung ist, begangen werden sollte. Weitere Straftaten, die zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verfolgung ausgenommen sind oder sonst nicht abge- 3 - 4 - urteilt werden, aber festgestellt sind, k366nnen bei der Strafzumessung - wenn auch mit geringerem Gewicht - ber374cksichtigt werden (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 154 Rdn. 25 i. V. m. 247 154 a Rdn. 2 m. w. N.). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigungen in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen Fall au337ergew366hnlichen Umfangs und, angesichts der Person des Angeklagten und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren von au337erordentlicher Schwie-rigkeit gehandelt hat. Mit ihrer Aussage, ein gro337er Teil der Beweisaufnahme mit 113 vernommenen Zeugen und 374ber 1000 verlesenen Urkunden sei f374r die letztlich abgeurteilten Tatvorg344nge selbst nicht zwingend notwendig gewesen, gibt die Kammer indessen zugleich zu erkennen, dass sie die ohnehin knappen Ressourcen der Justiz bei einer Dauer der Hauptverhandlung von f374nf Jahren nicht mit der gebotenen Effizienz eingesetzt hat. 5 Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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