BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 288/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juli 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 6. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass sich das Landgericht nicht mit der m366glichen Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR BtMG 247 30 a Abs. 3 Strafzumessung 1). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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