BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 289/10 vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. Oktober 2010 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 13. April 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Erpressung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Bedrohung schuldig ist und bb) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 6. der Ur-teilsgr374nde sowie 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe und soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, gef344hrlicher K366rperverletzung, Betruges in zwei F344llen, Bedrohung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Nachstellung, Diebstahl in zwei F344llen, versuchten Dieb-stahls und versuchter N366tigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt. Die nicht ausgef374hrte Formalr374ge ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachr374ge hat das Rechtsmit-tel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde auf Antrag des Generalbundesanwaltes gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt. 2 2. Im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde f374hrt die Revision des Angeklagten auf die Sachr374ge zur 304nderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat den An-geklagten insoweit wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. 3 - 4 - Die Feststellungen belegen zwar das Vergehen der Bedrohung gem344337 247 241 Abs. 1 StGB, nicht hingegen das der Nachstellung gem344337 247 238 Abs. 1 StGB. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte seiner Freundin beharrlich im Sin-ne dieser Strafvorschrift nachgestellt hat. Jedenfalls f374hrten die entsprechenden Handlungen des Angeklagten bei dem Opfer nicht zu einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung der Lebensgestaltung (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189). Das nachstellende Verhalten des Ange-klagten hatte lediglich zur Folge, dass die Gesch344digte auf die Telefonanrufe des Angeklagten teilweise zur374ckrief, um ihn zu beruhigen, ihm nach Aufforde-rung einmal in den fr374hen Morgenstunden Zigaretten vorbei brachte und sich anschlie337end selbst keine neuen Zigaretten besorgte, als sie den Angeklagten, der sie nach Verlassen des Hauses verfolgt hatte, in ihrer N344he stehen sah. Danach ist insoweit schon der objektive Tatbestand der Nachstellung nicht er-f374llt. Da weitergehende Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte in diesem Fall (allein) der Bedrohung schuldig ist. Dies bedingt die Auf-hebung der zugeh366rigen Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, da der Senat nicht ausschlie337en kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung aus dem milderen Strafrahmen des 247 241 Abs. 1 StGB eine niedri-gere Strafe festgesetzt h344tte. Der mit der Teileinstellung des Verfahrens im Fall II. 1. verbundene Weg-fall der zugeh366rigen Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. 4 - 5 - 3. Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 Nach Ansicht des Landgerichts kam die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nicht in Betracht, weil dieser die festgestellten Taten nicht auf-grund seiner Polytoxikomanie begangen habe, sondern bei ihm - nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen - die diagnostizierte Per-s366nlichkeitsst366rung als Ursache f374r die von ihm begangenen Straftaten anzuse-hen sei, so dass einer Unterbringung einerseits keinerlei Aussicht auf Erfolg habe und andererseits nicht geeignet sei, weitere Straftaten des Angeklagten zu verhindern. 6 Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Pers366nlichkeit zur374ckzuf374hren, l344sst einen we-sentlichen Teil der getroffenen Feststellungen au337er Betracht. Danach verwen-dete der Angeklagte das von ihm durch seine Verm366gensstraftaten erlangte Geld auch zum Erwerb von Kokain. Schon dies erfordert eine n344here Pr374fung, ob es sich bei den fraglichen Taten um Beschaffungskriminalit344t handelt, die auf die Polytoxikomanie des Angeklagten zur374ckzuf374hren ist und daher auf dessen Hang zu 374berm344337igem Drogenkonsum beruht (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 64 Rn. 13 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt der insoweit erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten des Angeklagten und seinem Hang zum 374berm344337igen Konsum von Drogen nicht voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Verm366gensdelikte bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Bet344ubungsmitteln angewiesen war. Ebenso wenig schlie337t es den symptomatischen Zusammenhang ohne weiteres aus, dass der Angeklagte auf 7 - 6 - Kokain verzichten konnte, wenn es ihm nicht gelang, sich das erforderliche Geld zu beschaffen. Die Urteilsgr374nde lassen dar374ber hinaus besorgen, das Landgericht k366nnte verkannt haben, dass die Voraussetzungen des 247 64 StGB nicht schon deshalb verneint werden k366nnen, weil au337er dem Rauschmittelmissbrauch noch weitere St366rungen eine Disposition f374r die Begehung von Straftaten begr374nden. Namentlich steht ein Zusammentreffen von Rauschmittelabh344ngigkeit mit Per-s366nlichkeitsst366rungen der Anordnung nach 247 64 StGB nicht von vornherein ent-gegen (vgl. Fischer, aaO, Rn. 12 mwN). Danach besteht auch f374r die Vernei-nung der Erfolgsaussicht einer Entziehungsunterbringung und die durch das Landgericht getroffene negative Gefahrprognose keine ausreichend tragf344hige Grundlage. 8 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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