BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 289/13 vom 20. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuelle n Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 201 4 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Rostock vom 22. April 2013 wird a) das Verfahren im Fall II. 9 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung f allen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesam t- strafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Fes t- stellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in neun Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen di e- ses Urteil richtet sich die auf eine Ve rfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteil s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe festgestellten Tat ist das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage einzuste l- len (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Anklage vom 18. Februar 2013 legt dem Angeklagten u.a. schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen im Tatzeitraum von Juli 2007 bis zum 24. Juli 2010 zur Last. Als Tatort der letzten zehn zeitlich nicht exakt d a- tierten, während der Sommerferien vom 12. Juli 2010 bis zum 24. Juli 2010 b e- gangen Taten (Ziffer 31 bis 40 der Anklageschrift) wird die Wohnung des A n- geklagten in R . bezeich net. Gegenstand der Verurteilung unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe ist hingegen ein sexueller Übergriff, den der Angeklagte am 24. Juli 2010 in einem Wohnmobil bei einem Spaßbad "T . " verübt haben soll. Dieser festgestellte konkrete Tatum stand schließt es im vorliege n- den Fall aus, die abgeurteilte Tat als vom Anklagevorwurf umfasst anzusehen. Das Tatbild der Missbrauchstaten ist insbesondere auch hinsichtlich der Ta t- handlungen in der Anklage lediglich vergleichsweise allgemein beschrieben. Deshalb kommt hier dem Tatort für die Individualisierung der Taten eine w e- sentliche Bedeutung zu. Als solcher ist aber in der Anklage im fraglichen Ta t- 1 2 3 - 5 - zeitraum allein die Wohnung des Angeklagten in R . bezeichnet. Weitere individualisierende Umständ e, die die Beurteilung zuließen, dass die abgeurtei l- te Tat trotz erheblich abweichenden Tatortes mit der Tat Ziffer 40 der Anklag e- schrift identisch sein könnte, enthält die Anklage nicht. Da damit die für diesen Fall ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten entfällt, kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen können bestehen bleiben. 2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision das Unterbleiben einer Mi t- teilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, bleibt ohne Erfolg. a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Mit Anklageschrift vom 9. November 2012 hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sow ie wegen s e- xuellen Missbrauchs Jugendlicher in fünf Fällen zum Nachteil seines Neffen angeklagt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte am 28. Januar 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden, der ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden mit d er "Vereinbarung" geendet hatte, dass die Kammer im Falle einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von nicht über drei Jahren und nicht unter zwei Jahren und zehn Monaten in Aussicht gestellt hatte. Diese "Vereinbarung" hatte aber unter dem ausdrü cklichen Vorbehalt gestanden, dass eine von der Strafkammer im Zwischenverfahren auf den 1. Februar 2013 anberaumte richterliche Vernehmung des Geschädigten nicht ergeben werde, dass von einer wesentlich höheren Anzahl als den bislang angeklagten " drei " Ta ten auszugehen sei. In dieser Vernehmung schilderte der Geschädigte eine Vielzahl weiterer Übergriffe. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt, der vom 4 5 6 7 - 6 - Vorsitzenden mit dem handschriftlichen Zusatz versehen wurde, dass nach dieser Aussage eine Verständigung a us Sicht der Kammer nicht mehr in B e- tracht komme. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückg e- nommen und am 18. Februar 2013 eine neue Anklage erhoben, in der sie dem Angeklagten nun sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen und sexuell en Missbrauch von Jugendlichen in acht Fällen vorgeworfen hat. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage und Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit "gemäß § 243 Abs. 4 StPO" mitgeteilt, dass in Bezug au f die Anklage vom 18. Februar 2013 keine Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben. b) Die Revision macht geltend, dass es einer Mitteilung über das G e- spräch am 28. Januar 2013 bedurft habe. Die Rüge ist unbegründet, denn eine Mitteilungspf licht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bestand insoweit nicht. Zwar hat an diesem Tag bezüglich der Anklage vom 9. November 2012 ein auf eine Verständigung hinzielendes Gespräch stattgefunden, dessen E r- gebnis allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt weit erer Ermittlungen stand. Durch die Rücknahme der Anklage wurde das Verfahren gegen den A n- geklagten sodann jedoch in der Sache und formal in den Stand des Ermit t- lungsverfahrens - mithin vor Anklageerhebung - zurückversetzt (Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 156 Rn. 2). Mit der Rücknahme der Anklage vom 9. Nove m- ber 2012 war diese somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Für dessen weiteren Gang maßgeblich war vielmehr allein die neue Anklage vom 18. Fe b- ruar 2013. Erörterungen, die vor deren Erhebung stattge funden hatten, unte r- fa l len schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht der dort normierten Mitteilungspflicht. Denn nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Regelung sind nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO, d.h. 8 9 - 7 - solche im Zw ischenverfahren nach Anklageerhebung, mitteilungspflichtig. Demgegenüber wird das Geschehen vor Erhebung der Anklage vom Anwe n- dungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerade nicht umfasst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13, juris ). Auch aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nichts anderes. Dieser kommt zwar eine wesentliche Bede u- tung zur Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntni s- verfahren zu (vgl. etwa BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Da nach dem Verständigungsgesetz auch in diesen Fällen der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt, müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und auße rhalb der Hauptve r- handlung geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, also dort zur Sprache gebracht und erörtert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67). Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, die in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts fallen (vgl. BT - Drucks . 16/12310, S. 13). Deren Inhalt wird aber nur durch d iejenige Anklage bestimmt, über deren Gegenstand das Gericht zu befinden hat, nicht aber durch eine so l- che, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Allein über die - schulda n- gemessene - Sanktion für die im Rahmen des angeklagten Lebenssachverhalts fe stzustellenden Taten kann eine Verständigung erfolgen. Deshalb sind nur solche Erörterungen mitteilungspflichtig, die eine derartige Verständigung vo r- bereiten. Dies gilt umso mehr, als nach Rücknahme einer Anklage und neuer Anklageerhebung gegebenenfalls s ogar ein anderes Gericht oder andere Ric h- ter mit der Sache befasst sein können. Dass im vorliegenden Fall die selben (Berufs - )Richter zur Entscheidung berufen und Einzeltaten in den beiden A n- 10 - 8 - klagen möglicherweise teilweise identisch waren, vermag allein ei ne Mitte i- lungspflicht nicht zu begründen. 3. Die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. a) Dem Angeklagten lagen 40 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern zur Last. In neun Fällen kam es zu einer Verurteilung. In den übrigen Fä l- len wurde der Angeklagte hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden neun (richtig acht) angeklagte Missbrauchstaten zum Nachteil des jugendlichen Nebenklägers nach § 1 54 StPO eingestellt. Nach den Feststellungen zu den Verurteilungsfällen übte der Angeklagte wenige Wochen nach dem 24. Juni 2007, dem Todestag des Vaters des Nebenklägers, in der Wohnung in S . , wo dieser mit seiner Familie wohnte, sowie im Zeitra um vom 22. Juli bis 25. August 2007 in der Wohnung des Angeklagten in R . an seinem d a- mals zehn oder elf Jahre alten Neffen jeweils den Oralverkehr aus (Taten II. 1 und 2 der Urteilsgründe). Nachdem der Nebenkläger am 25. Juli 2008 zwölf Jahre alt g eworden war, allerdings nicht vor dem 23. Oktober 2008 , kam es an einem nicht festgestellten Ort erstmals zum Analverkehr (Tat II. 3 der Urteil s- gründe). An Weihnachten 2008, in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2009, an einem nicht feststellbaren Zeitpunk t in den Sommerferien 2009 (20. Juli bis 10. August 2009) und in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2009 übte der A n- geklagte in seiner Wohnung in R . mit dem Nebenkläger "entweder Oral - oder Analverkehr bzw. Oral - und Analverkehr" aus (Taten II. 4 bis 7 der Urteil s- gründe). Schließlich fand am 2. Juli 2010 in der Familienwohnung in S . entweder "Oral - und/oder Analverkehr" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger statt (Tat II. 8 der Urteilsgründe). 11 12 - 9 - b) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht seine Überzeugung zu diesen Feststellungen verschafft hat, hält rechtlicher Überpr ü- fung stand. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsg e- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfo r- derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339). Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatg e- schehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im W esentlichen davon abhängt, ob da s Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die U r- teilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine En t- scheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbez o- gen hat. Dies gilt in besonderem Ma ße dann, wenn der Belastungszeuge eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abweichungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag (BGH, Urt eil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 441/02, StV 2003, 543, 544; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97, StV 1998, 250; KK - Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 29b mwN). 13 14 - 10 - bb) Diesen Anforderu ngen wird das Urteil des Landgerichts gerecht. In den Urteilsgründen wird hinreichend dargelegt, warum die Strafkammer trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung und der Teilfreisprüche hinsichtlich der Verurteilungsfälle von der Glaubhaftigkeit der Angabe n des Nebenklägers, auf die es seine Überzeugung wesentlich gestützt hat, ausgegangen ist. Den U r- teilsgründen ist zu entnehmen, dass Hintergrund der nicht näher begründeten Freisprüche die Angabe des Nebenklägers war, in den Sommerferien im Ta t- zeitraum ste ts ein bis zwei Wochen bei seinem Onkel in R . verbracht zu haben; in dieser Zeit sei es täglich zu sexuellen Übergriffen gekommen. Diese Aussage hat die Strafkammer, die hierzu mehrere Zeugen vernommen hat, als nicht richtig bewertet. Nach ihrer Übe rzeugung war der Nebenkläger - jedenfalls im Kindesalter - während der Ferien zwar längere Zeit bei den ebenfalls in R . lebenden Großeltern zu Gast. Er hatte anlässlich dieser Aufenthalte aber jeweils nur einmal bei dem Angeklagten übernachtet. Dami t konnte der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in einer Vielzahl von Fällen nicht aufrech t- erhalten werden. Dass ihm hieraus durchgreifende Zweifel an der Glaubwü r- digkeit des Nebenklägers nicht erwachsen sind, hat das Landgericht nachvol l- ziehbar damit begrü ndet, dass der Nebenkläger sich in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich zweimal während der Ferien längere Zeit bei seinem Onkel aufgehalten habe und - belegt auch durch weitere Beweismittel - bei Besuchen in R . auf eigenen Wunsch stets einmal be i seinem Onkel übernachtet habe. Diese Bewertung des Tatgerichts, die erkennen lässt, dass die Stra f- kammer nicht von bewusst unrichtigen Angaben des Zeugen ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257), ist ein gedenk des begrenzten Überprüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden. 15 - 11 - Auch im Übrigen verdeutlichen die Urteilsgründe, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers der geforderten sorgfältigen Überprüfung unte r- zogen hat. Die Dar legung der Gründe, aus denen die Strafkammer die Aussage des Nebenklägers für glaubhaft gehalten hat, lässt relevante Lücken oder W i- dersprüche nicht erkennen. Die Urteilsgründe zeigen auf, dass das Landgericht wegen der hohen Konstanz der Schilderung im Ke rnbereich, der zeitlich g e- nauen Einordnung der prägendsten Ereignisse wie des ersten Oral - und des ersten Analverkehrs, dem Mangel an Belastungstendenzen und der Furcht, die Familie auseinanderzureißen und die Mutter zu belasten, als Motiv für die späte Of fenbarung der Übergriffe die Aussage für glaubhaft befunden hat. Ein im R e- visionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor. Schäfer RiBGH Pfister ist wegen RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift Urlaubs an der Unter schrift gehindert. gehindert. Schäfer Schäfer Gericke Spaniol 16
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