BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 290/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-gerin wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. M344rz 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Das dem Beschluss des Landgerichts vom 28. M344rz 2006 374ber die Einstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO in den F344llen 1 bis 4, 6 bis 9, 13 bis 16, 18, 20 und 22 der Anklage (15 F344lle) nachfol-gende Verfahren wird eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im danach verbleibenden Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten der sexuelle Miss-brauch seiner Tochter in 22 F344llen zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden in allen F344llen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344gerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revi- sionen. Die Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung 1 - 4 - des Verfahrens, soweit das angefochtene Urteil die in der Hauptverhandlung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten zum Gegenstand hat. 1. Der - nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils - auch in den F344llen 1 bis 4, 6 bis 9, 13 bis 16, 18, 20 und 22 der Anklage erfolgte Freispruch des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich dieser F344lle auf Antrag der Staatsanwaltschaft am Ende der Be-weisaufnahme gem344337 247 154 Abs. 2 StPO - ersichtlich in Verbindung mit 247 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO - eingestellt. Deshalb war insoweit das Verfahren vom Erlass des Einstellungsbeschlusses an nicht mehr gerichtlich anh344ngig (vgl. BGHSt 10, 88; 30, 197; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 154 Rdn. 17 m. w. N.). Da die Voraussetzungen f374r die Fortsetzung des Verfahrens nach 247 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht erf374llt sind, insbesondere der nach 247 154 Abs. 5 StPO erforderliche Wiederaufnahmebeschluss nicht vorliegt und eine stillschweigende Wiederauf-nahme - was sich bereits aus dem Wortlaut von 247 154 Abs. 5 StPO ergibt - zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht gen374gt, bildet der Einstellungs-beschluss vom 28. M344rz 2006 ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des dem Beschluss nachfolgenden Verfahrens gem344337 247 260 Abs. 3 StPO zwingt (vgl. BGH, Urt. vom 20. M344rz 1980 - 2 StR 5/80; Beulke in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 154 Rdn. 82; BayObLG NStZ 1992, 403). Dies hat zur Folge, dass der Ein-stellungsbeschluss nach wie vor in Kraft ist und die betroffenen Taten (nur) durch einen Wiederaufnahmebeschluss gem344337 247 154 Abs. 5 StPO wieder in das Verfahren einbezogen werden k366nnten. 2 2. Im 334brigen muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Beweisw374rdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Pr374fung nicht Stand 3 - 5 - h344lt. Auf die von beiden Beschwerdef374hrern erhobenen - inhaltsgleichen - Ver-fahrensr374gen kommt es deshalb nicht an. Das Landgericht hat eine vollst344ndig erfundene Aussage der Nebenkl344-gerin ebenso ausgeschlossen wie eine Falschbelastung des Angeklagten im Rahmen eines Komplotts seiner Familie. Es ist hinsichtlich der Aussage der Gesch344digten zu dem Beweisergebnis gelangt, dass sie zu einigen sexuellen 334bergriffen "konstant und mit einigen Details angef374llt" berichtet hat. Dies gelte insbesondere f374r die Vorf344lle in der Wohnung in der D. Stra337e in M. (F344lle 10 und 11 der Anklage), den Vorfall im Ziegenstall in H. (Fall 17 der Anklage) sowie f374r die sexuellen Handlungen im H374hnerstall in R. (Fall 21 der Anklage). Die unter den Gesichtspunkten von Konstanz und Konkretisierung gegebenen M344ngel in den Angaben der Nebenkl344gerin zu an-deren Taten h344tten jedoch zu dem Ergebnis f374hren m374ssen, dass die Aussage "im Ganzen" nicht ausreichend sei, um konkrete Feststellungen hinsichtlich ein-zelner begangener Taten mit einer f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicher-heit treffen zu k366nnen. 4 Dem kann aus rechtlichen Gr374nden nicht gefolgt werden. Das Landge-richt h344tte n344mlich der Frage n344her nachgehen m374ssen, ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen der konstant und konkret geschilderten Taten in Be-tracht kommt, zumal die Aussagen der Nebenkl344gerin zu diesen Taten nach 334berzeugung der Strafkammer daf374r gesprochen haben, dass es in den Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens "durchaus zu 334bergriffen auch sexueller Art durch den Angeklagten" gekommen ist. Bei der gegebenen Sachlage kann auch der die 374brigen Taten betreffende Freispruch nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf vielmehr insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 - 6 - 3. F374r den Fall, dass auch der neue Tatrichter die Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverst344ndigen f374r erforderlich halten sollte, was sich jedenfalls mit Blick auf das Alter der Nebenkl344gerin nicht von selbst versteht, k366nnte sich die Beauftragung eines anderen Sachverst344n-digen empfehlen. 6 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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