BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 290/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 7. April 2008 wird a) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehger344tes und des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung wird auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab-ge344ndert, dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fern-sehger344tes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes dieser Gegenst344nde auf den angeordneten Wertersatzverfall entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen unter Frei-spruch im 334brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Au-337erdem hat es ein Fernsehger344t und einen Laptop f374r verfallen erkl344rt, Werter- 1 - 3 - satzverfall in H366he von 19.700 200 angeordnet und bestimmt, dass der Wert der f374r verfallen erkl344rten Gegenst344nde auf diesen Betrag angerechnet wird. Auf die mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Verfall hinsichtlich des Fernsehger344tes und des Laptops von der Verfolgung ausgenommen (247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-chend abge344ndert; denn das Landgericht hat keine Angaben zum Wert dieser Gegenst344nde gemacht, so dass erhebliche Bedenken bez374glich der Vollstreck-barkeit der Anordnung des Wertersatzverfalls bestehen. Im verbleibenden Um-fang hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy