BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 290/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und mehrere R374gen der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. N344-herer Er366rterung bed374rfen nur die nachfolgenden Punkte: 1 Die Beanstandung, der Beweisantrag vom 11. Dezember 2009 auf Bei-ziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover mit dem Akten-zeichen 1382 Js sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift nicht durch. Zwar fehlt dem Beschluss, mit dem die in dem Antrag n344her genannten Tatsachen als aus tats344chlichen Gr374nden bedeutungslos bezeichnet worden sind, die f374r diese F344lle notwendige, auf einer antizipierende Beweisw374rdigung aufbauende Begr374ndung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07, NStZ 2008, 299; Beschluss vom 6. M344rz 2008 - 3 StR 9/08, NStZ-RR 2008, 205; Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, StV 2010, 2 - 3 - 588). Indes beruht das Urteil hierauf nicht, denn das Landgericht hat die not-wendige Begr374ndung in dem Beschluss gegeben, mit dem es im weiteren Ver-lauf desselben Verhandlungstags einen anderen, dieselben Tatsachen betref-fenden Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. ebenfalls wegen Bedeu-tungslosigkeit abgelehnt hat. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Beweisantrag vom 15. Dezember 2009 auf Bei-ziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover zum Aktenzei-chen 2132 Js teilweise abgelehnt hat. Soweit zum Beweis, dass Herr N. von dem fr374heren Mitangeklagten S. - auf dessen Be-kundungen die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht - der Hehlerei beschuldigt und trotzdem vom Amtsgericht Wennigsen freigesprochen wurde, die Urteilsurkunde benannt worden ist, hat das Landgericht dem Be-weisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im 334brigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erw344gung abgelehnt: "Dem weiteren Akten-inhalt kommt aus tats344chlichen Gr374nden keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren get344tigte Angaben inzident zu 374berpr374fen und zu verifizieren." Damit ist die Ab-lehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begr374ndet; denn sollte es f374r die 334-berzeugungsbildung des Landgerichts zu der Glaubhaftigkeit der Angaben des fr374heren Mitangeklagten S. darauf angekommen sein, ob dieser in einem anderen Verfahren einen Dritten wahrheitswidrig belastet hatte, so h344tte dieses nicht nur naheliegend die tats344chliche M366glichkeit, sondern auch die Pflicht ge-habt (247 244 Abs. 2 StPO), den Wahrheitsgehalt dieser fr374heren Beschuldigung aufzukl344ren. Der Senat kann indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechts-fehler ausschlie337en. Als alleiniger weiterer Bestandteil der gesamten Ermitt-lungsakte, der hinreichend konkretisiert ist, um dem Beweisbegehren den Cha- 3 - 4 - rakter eines Beweisantrags zu verleihen (vgl. hierzu LR-Becker, 26. Aufl., 247 244 Rn. 106), ist das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des fr374heren Mitange-klagten S. vom 19. Juni 2008 bezeichnet. Dessen Inhalt konnte aber von vornherein keinen Beweis f374r die innere Tatsache erbringen, dass S. Dritte verschiedener Straftaten "bezichtigt", erkennbar gemeint: wahrheitswidrig be-schuldigt, habe, um sich selbst in seiner eigenen Strafsache Vorteile zu ver-schaffen. Eine weitergehende Aufkl344rungsr374ge ist nicht erhoben. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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