BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29/02 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verständlichkeit der Urteilsgründe leidet darunter, daß im Abschnitt II die Vorgeschichte und der Tathintergrund in übermäßiger Breite und Ausfüh r - lichkeit geschildert wird, ohne daß aus der Darstellung ausreichend deutlich wird, wann die Schilderung der abgeurteilten Straftaten beginnt. Durch die sehr milden Strafen, die auch wenig geeignet erscheinen, in der Bekämpfung der um sich greifenden Korruption die wünschenswerte genera l - präventive Wirkung zu entfalten, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und 3 StGB. Soweit dabei der Verzicht auf eine angemessene Sanktion im wesentl i - - 3 - chen damit begrndet wird, daû den Angeklagten bereits der Verlust seiner Beamtenstellung "hart getroffen" hat, bleibt auûer Betracht, daû sich dieser Verlust bei einem derartigen Miûbrauch der Beamtenstellung ohnehin von selbst versteht. Dabei wre auch zu bercksichtigen gewesen, daû der Ang e - klagte nach den Feststellungen seit vielen Jahren bis heute ohne Erbringung einer Arbeitsleistung 50 % seiner frheren Dienstbezge in Höhe von nunmehr noch monatlich 3.000 bis 3.500 DM erhalten und gleichzeitig dank seiner fac h - lichen Fhigkeiten ein Bauunternehmen auf den Namen seiner Ehefrau fhren konnte. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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