BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 29/03 vom12. März 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-richts Osnabrück vom 26. September 2002 werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat nichtausschließen können, daß das Tatopfer bereits an den Schüssen des Ange-klagten verstorben ist, deren Abgabe durch Nothilfe gerechtfertigt war, sichandererseits aber davon überzeugt, daß der Angeklagte bei den einige Augen-blicke später abgegebenen Schüssen davon ausging, das Opfer lebe noch.Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen De-likts des versuchten Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revi-sionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinenSachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage we-gen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl.BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 m. w. N.). Sie ist deshalb unzulässig. - 3 -Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verwor-fen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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