BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29/10 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ge344ndert, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 angerech-net wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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