BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 291/09 vom 25. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Au-gust 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 2. M344rz 2009 im Ausspruch 374ber die Ein-ziehung mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der "sicher-gestellten Bet344ubungsmittel, Streckmittel, Bet344ubungsmittelutensilien und der in der Anklageschrift unter VI aufgef374hrten sonstigen Gegenst344nde" angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat lediglich zum Ausspruch 374ber die Einzie-hung Erfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben; denn die Straf-kammer hat die Einziehungsgegenst344nde nicht ausreichend konkret bezeich-net. Nach st344ndiger Rechtsprechung m374ssen einzuziehende Gegenst344nde so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsor-ganen Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei um-fangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis gen374gt je-doch nicht (vgl. BGHR StGB 247 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH NJW 1994, 1421, 1423; Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06; StraFo 2008, 302; vgl. auch Fischer, StGB 52. Aufl. 247 74 Rdn. 21 m. w. N.). Der Senat kann hier die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenst344nde nicht in entsprechender An-wendung des 247 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollst344ndig in den Urteilsgr374nden enthalten sind. Im 334brigen er-scheint es bei einem Teil der in der Anlage VI zur Anklageschrift aufgef374hrten Gegenst344nde zweifelhaft, ob die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzun-gen vorliegen. Der Senat hebt deshalb die Einziehungsentscheidung insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die M366glichkeit zu geben, 374ber die Einziehung einheitlich in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Vorausset-zungen neu zu entscheiden. 2 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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