BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 291/14 vom 8. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 g emäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 9. Januar 2014 dahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßreg el auf ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu trage n. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich seit dem 5. April 2013 in Untersuchungshaft befand, wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, seine U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel "weitere" 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrens - und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld - und Strafa usspruch sowie bezüglich der U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 1 - 3 - StPO. Die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs begegnet jedoch durchgre i- fenden sachlich - rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Allerdings kann die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, de r vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), nicht bestehen ble i- ben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 S. 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von e i- ner Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu voll streckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und e i- ner anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, a lso eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/09, NStZ - RR 2009, 172 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Unters u- chungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckung s- ve r fahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Nove m- ber 2007 - r- liegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht gerecht. Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist (UA S. 36), ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren und n eun Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel mit ein Jahr, zehn Mon a- ten und zwei Wochen. Der Senat kann hier die Festsetzung in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 201 1 - 2 StR 444/11, NStZ - RR 2012, 71; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09, NStZ - RR 2010, 307)." Dem stimmt der Senat zu und ändert die Dauer des Vorwegvollzugs en t- sprechend ab. 2 3 - 4 - Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, de n Ang e- klagten mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 4
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