ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR291.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 291/18 vom 9. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführe rs am 9. August 201 8 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 22. Februar 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, sowe it der Angeklagte im Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung verurteilt wo r- den ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der S taat s- kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbesch ä- digung schuldig ist, und bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hier über eine nachträgliche gerichtl i- che Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher K örperverle t- zung, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung sowie wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge richtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung des Verfahrens den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen zu II. Tat 2 der Urteilsgründe ist nicht ausz u- schließen, dass der Angeklagte vom Versuch der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, 2, § 22 StGB) strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auf Antrag des Gen eralbundesanwalts hat der Senat das Verfahren b e- züglich dieser Tat, die mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, eingestellt. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. 2. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Na chprüfung nicht stand. Denn das La ndgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2017 getroffen. Sollte die Geldstrafe schon vollstreckt sei n, stünde dies ihrer Einbeziehung en t- gegen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB). Der Senat vermag auch mit Blick auf die Kürze des zwischen Erlass des Strafbefehls und der Verkündung des angefochtenen Urteils verstrichenen Zeitraums sowie auf das festgeste llte monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) nicht ausz u- schließen, dass die Geldstrafe bereits vollständig erledigt ist. 1 2 3 - 4 - 3. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussve rfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden; denn wegen der bestehen bleibenden Einzelstrafen zu den Fällen II. Taten 1 und 3 der Urteilsgründe steht fest, dass in jedem Fall eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 53, 54 StGB; siehe dazu nur BGH, Beschlus s vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, juris Rn. 4). Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der Gel d- strafe aus dem Strafbefehl betrifft, den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefoc htenen Urteils (22. Februar 2018) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN). Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewä hren sein (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ - RR 2015, 20; vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12, juris Rn. 2). Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 4
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