BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29/15 vom 18. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 18. März 2015 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur vollstä n- digen Begründung der Verfahrensrüge gegen das Urteil de s Landgerichts Mainz vom 16. Oktober 2014 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil mit den zugehörigen Festst ellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision, die die Nichta nwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. hierzu KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 11 mwN). Die Verfahren s- rügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteil s aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanst alt gemäß § 64 StGB abgelehnt hat. Die - sachverständig beratene - Strafkammer hat ihre Entscheidung d a- mit begründet, bei dem Angeklagten bestehe zwar eine derart ihn treibende Neigung, Heroin in einem Maße zu sich zu nehmen, dass von einer Abhängi g- kei t auszugehen sei; diese Suchterkrankung habe aber im Hinblick auf die von dem Angeklagten konsumierten Mengen sowie der Häufigkeit und Art der Ei n- nahme (rauchen) nach medizinischer Einschätzung noch nicht dazu geführt, dass er Rauschmittel in einem solchen Übermaß konsumiere, dass seine G e- sundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt seien. 1 2 - 4 - Diese Argumentation begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen führte der Angeklagte die Besch affung s- fahrt in die Niederlande und die Einfuhr der Drogen nach Deutschland durch, weil der Mitangeklagte versprochen hatte, ihm von der zu erwerbenden Her o- inmenge von rund 125 Gramm einige Gramm kostenlos zur Deckung seines Eigenkonsums zu überlassen. Zud em erwarb der Angeklagte bei dieser Gel e- genheit von dem Lieferanten in Kerkrade selbst zwei Kleinmengen Heroin von insgesamt rund 13 Gramm zum Eigenkonsum und führte auch diese Menge ein. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich seit dem Jahr 2008 in e i- nem Substitutionsprogramm befindet und es sich daher bei dem gerauchten Heroin um einen zusätzlich zu dem verabreichten Subutex betriebenen Beiko n- sum handelte, legen d iese Umstände einen Hang des Angeklagten im Sinne von § 64 StGB nahe. Dieser verlang t eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende A b- hängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition b e- ruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmi t- telgenuss die Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträc h- tigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 St R 386/13 , juris Rn. 10 mwN ). Dass der Angeklagte in der Lage war, seiner Täti g- keit als Kundenberater in einem Baumarkt nachzugehen, steht daher einem 3 4 - 5 - Hang ebenso wenig zwingend entgegen wie auch seine sonstigen Lebensve r- hältnisse. Ang esichts der einschlägigen Vorstrafen des 31jährigen Angeklagten, der bereits während der Zeit seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auch mit Heroin in Kontakt kam, sowie der weiteren von der Kammer festg e- stellten Verhaltensweisen des Angeklagten in d er Vergangenheit liegt es nicht fern, dass die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge des Hangs festgestellt werden wird. Es bestehen zuletzt auch keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Maßregel nicht die erforderlic he Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB haben könnte . Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss de s- halb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revis i- on eingelegt hat, hindert die Nachholung der Un terbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). 5 6 - 6 - Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der U n terbringung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Stra f- ausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 7
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