ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR29.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29 / 1 9 vom 6. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 6. März 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 7. September 2018 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstrecku ng dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt ein Jahr und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Ko sten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer En tzie- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe noch acht Monate und 15 Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind. Überdies hat es Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verlet zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1 - 3 - Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ha t zum Schuld - und Strafausspruch sowie zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler erge- ben. Sie führt jedoch zur Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvoll- zugs . Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegan- gen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB der Teil der vor der angeordne- ten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafre s t e s zur Bewährung nach Erled igung der Hälfte der Strafe möglich ist. Jedoch hat d ie Strafkammer von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft abgezogen und daher die Dauer des Vorwegvoll- zugs nicht auf ein Jahr un d drei Monate, sondern auf acht Monate und 15 Tage bestimmt. Die s ist rechtsfehlerhaft; denn die von dem Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil s der Strafe anzurechnen (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/1 3 , NStZ - RR 2014, 107 , 108 ). Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs selbst auf ein Jahr und drei Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO ). 2 3 - 4 - 2 . Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer 4
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