BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 292/03 vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegenwegen MordesDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMönchengladbach vom 18. November 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die denNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage der Zeugin K. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundes-anwalts, daß die erhobene Rüge jedenfalls unbegründet ist. Die Zeuginhat sich nach qualifizierter Belehrung in der Hauptverhandlung und Be-ratung mit ihrem anwaltlichen Beistand bereit erklärt auszusagen. AufVorhalt des wesentlichen Inhalts ihrer bisherigen Aussage vor dem er-kennenden Gericht hat sie diese als richtig bestätigt, wobei sie die Vor-halte an mehreren Stellen von sich aus entsprechend ihrer vorausge-gangenen Aussage in der Hauptverhandlung ergänzt hat.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy