BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die nach den Feststellungen gegebene banden- und gewerbsm344337ige Be-gehung der Taten (247 263 Abs. 5 StGB) mit der lapidaren, jede Begr374n-dung vermissen lassenden Bemerkung ablehnt, der Vorwurf habe sich nicht best344tigt. Jedoch weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen einer verfah-rensbeendenden Absprache der Schuldspruch nicht zur Disposition steht. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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