BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292 /1 3 vom 1. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 1. Oktober 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2013 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgrün de eine Einzelfre i- heitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzliche r Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in 14 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen Beleid i- gung und Bedrohung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat es das Landgericht versäumt, für den Fall II. 4. der Urteil s- gründe, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 3 StGB gewürdigt hat, eine Ei n- zelstrafe festzusetzen. Dies hat der Senat durch Festsetzung einer Freiheit s- strafe von drei Monaten nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit Blick auf die anderen abgeurteilten Fälle des gewerbsmäßigen Diebstah ls mit ähnlicher oder geringerer Schadenshöhe, für die das Landgericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat, kann der Senat au s- schließen, dass es im Fall II. 4. eine mildere als die festgesetzte Freiheitsstrafe, die der Minde ststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht, verhängt hätte. Becker Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 2 3
Full & Egal Universal Law Academy