ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR292.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292 / 1 7 vom 21. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 2018 g e- mäß § 34 9 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2017 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheit s- strafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt. Gegen dieses Urteil ric htet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht a n- kommt. I. 1. Das Landgericht hat - soweit für die re visionsrechtliche Beurteilung relevant - folgende Feststellungen getroffen: 1 2 - 3 - Der Angeklagte war von 1996 bis Juli 2006 Inhaber des Lehrstuhls für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde der H . Universität D . und als solcher Leiter der gleichnamigen Poliklinik des Universitäts - klinikums D . . Dieses dient dem Fachbereich Medizin der Universität bei der Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre; zudem findet dort die Ve r- sorgung von Kranken statt. Das Ve rhältnis zwischen Universität und Univers i- tätsklinikum regelt eine Kooperationsvereinbarung. Im Juli 2006 wurde der A n- geklagte - unter Beurlaubung von seinem Amt als Lehrstuhlinhaber und unter Aufgabe seiner Stel lung als Leiter der Zahnklinik - zum Ärztlic hen Direktor des Universitätsklinikums bestellt. Als solcher war er Vorsitzender des mit der op e- rativen Leitung des Klinikums betrauten Vorstands. Bereits vor seiner Bestellung zum Ärztlichen Direktor hatte der Angekla g- te in den Räumen der Zahnklinik ein e Privatambulanz mit eigenem Liquidation s- recht betrieben. Dort wurden die Patienten neben dem Angeklagten auch von anderen Ärzten behandelt, die an den vom Angeklagten vorgenommenen Liquidationen prozentual beteiligt wurden. Für die Inanspruchnahme von Ei n- richtungen, Personal und Material leistete der Angeklagte pauschalierte Abg a- ben an die Universität, wobei zwischen den sog. Sachkosten für Nutzung und Einsatz von Material, Räumlichkeiten und nichtwissenschaftlichem Personal und dem sog. Nutzungsentgelt, das den Einsatz wissenschaftlichen Personals abdeckte und als allgemeiner Vorteilsausgleich diente, unterschieden wurde. Feststellungen dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang beim Betrieb von Privatambulanzen auf das wissenschaftliche Pe rsonal zurüc k- gegriffen werden durfte, hat das Landgericht nicht getroffen. Weil sich der Angeklagte neben seiner administrativ geprägten neuen Aufgabe als Ärztlicher Direktor seine klinischen Fähigkeiten erhalten wollte, 3 4 5 - 4 - wurde ihm im Anstellungsvertrag e ingeräumt, wöchentlich im Umfang von vier bis sechs Stunden ambulante zahnärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen. Weitere Abmachungen hinsichtlich des Betriebs der Ambulanz wurden nicht getroffen. Spätestens mit der Berufung des Angeklagten zum Ärztlichen Direktor im Juli 2006 wurde " auf seine Anordnung " der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. J . in großem Umfang in der Privatambulanz des Angeklagten einge - setzt. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Zahnklinik waren Angestellte de r Universität. Ihr Aufgabenbereich umfasste den Bereich der Lehre, aber auch die Behandlung von Patienten. Ihre Zuordnung zu bestimmten Kursen wie auch zu ihrem Einsatz in der Patientenbehandlung fiel während der Tätigkeit des Ang e- klagten als Ärztlicher Di rektor in die Zuständigkeit des kommissarischen Klini k- leiter s. Diesen hatte der Angeklagte "angewiesen" , den Mitarbeiter Dr. J . , der sich im Laufe seiner bisherigen Tätigkeit als für die ihm vertraglich " vorrangig " übertragenen Aufgaben in der L ehre wenig geeignet erwiesen hatte, zur Patientenbehandlung seiner Privatpraxis zuzuweisen. Obwohl der Ang e- klagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Leiter der Zahnklinik war, verfügte er nach wie vor über eine Autorität, die es ihm gestattete, den Einsatz von Dr. J . in der Zahnklinik anzuordnen. Feststellungen dazu, dass Organe der Universität Kenntnis hiervon hatten oder gar darauf vertrauten, dass der Angeklagte die Vermögensinteressen der Universität in diesem Zusammenhang pflichtgemäß wahrnehmen würde, hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, dass der Umfang, in dem Dr. J . in der Privatambu - lanz eingesetzt wurde, nicht dem vertraglich vorgesehenen Arbeitseinsatz en t- sprach; zum konkreten Inhalt des Anstellungs vertrags verhält sich das Urteil insoweit indes nicht. 6 - 5 - Von den arbeitsvertraglich von Dr. J . wöchentlich zu leistenden 41 bzw. ab 2008 42 Stunden wurde Dr. J . für 32,75 Stunden in der Priva - tambulanz eingesetzt; daneben leistete er Bereitschaftsdienste und nahm an " Assistenzsit zungen" teil. Von Juli 2006 bis November 2010 entfielen auf den anteiligen Einsatz von Dr. J . in der Privatambulanz des Angeklagten seines Bruttogehalts. Dem standen - den Einsatz wissens chaf t - lichen Personals abdecken de - aus dem Einsatz von Dr. J . resultierende Nutzungsentg gegenüber, die der Angeklagte an die Universität zahlte. Durch den " von ihm veranlassten, wiederholten und fortgesetzten Ei n- s atz von Dr. J . in der Privatambulanz " wollte sich der Angeklagte eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang ve r- schaffen. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Untreue in der Form des Treubruchstatbe standes (§ 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB) gewertet. Er habe aufgrund seiner tatsächlichen Entscheidungsgewalt über den Einsatz des Universitätsmitarbeiters Dr. J . eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Universität innegehabt. Diese Pflic ht habe er durch die Anor d- nung des Einsatzes von Dr. J . in der Privatambulanz verletzt. Der von ihm verantwortete Einsatz von Dr. J . sei " in dem vorgenommenen Umfang " nicht zulässig gewesen. Als Vermögensnachteil für die Universität hat das Landgericht die Differenz zwischen dem auf den Einsatz von Dr. J . in der Privatambulanz entfallenden Teil seines Bruttogehalts und dem aus seinem Einsatz resultierenden Nutzungsentgelt angesehen und diesen mit beziffert. 7 8 9 - 6 - II. Die Verurteilung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen bereits nicht die Annahme, dass der Angeklagte gegenüber der geschädigten Universität vermögensb e- treuungspflic htig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB war. Zwar geht die Stra f- kammer im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass Grundlage einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB neben Gesetz, behördlichem Auftrag oder Recht sgesch äft auch ein sog. " tatsäch liches Treueverhältnis" sein kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch nicht allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Vermögen, sondern auch, dass damit ein tatsächliches Vertrauen des Treugebers in eine pflichtg emäße Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen verbunden ist, es sich also um eine anvertraute faktische Machtstellung handelt (vgl. BGH, Urteil e vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, NStZ 1996, 540; vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558; Beschluss v om 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, NJW 2013, 624, 625 f.; SSW - StGB/Saliger, 3. Aufl., § 266 Rn. 25). Dass dem Angeklagten die faktisch bestehende Möglichkeit, über den Einsatz der Arbeitsleistung von Dr. J . zu disponieren, von den zuständi - g en Organen der Universität anvertraut war, belegen die Feststellungen indes nicht. Im Hinblick darauf, dass auch nicht festgestellt ist, dass der fortbestehe n- de tatsächliche Einfluss des Angeklagten innerhalb der Zahnklinik nach seiner Abberufung als deren Leiter den Organen der Universität bekannt war, liegt dies sogar eher fern. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 10 11 12 - 7 - III. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Eine Vermögensbetreuun gspflicht des Angeklagten gegenüber der Universität könnte sich - über die Erwägungen des Landgerichts hinaus - auch unter folgendem Gesichtspunkt ergeben: Das Universitätsklinikum wird au f- grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität für den Re ktor der Universität als Dienstvorgesetzten des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultät im Wege der Auftragsverwaltung tätig, übernimmt also insoweit die Aufgaben der Personalverwaltung (siehe UA S. 35 im Rahmen der Beweiswürdigung; vgl. f erner die gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums D . der Universität D . [Universitätsklinikum D . ] als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 bzw. § 2 Abs. 4 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken A . , B . , D . , E . , K . und M . vom 20. Dezember 2007). Daraus könnte sich eine Vermögensbetreuungspflicht des Universitätsklinikums gegenüber der Univer sität hinsichtlich der geldwerten Arbeitsleistung (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 100 mwN) des wisse n- schaftlichen Personals der medizinischen Fakultät ergeben. Diese Pflicht könnte auch den Angeklagten als Ärztlichen Direktor und damit als Vors itze n- den des Vorstands des Universitätsklinikums treffen (vgl. LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 66 ff .; BGH, Urteil vom 6. Mai 1970 - 3 StR 284/69, juris Rn . 16). Abschließend beurteilen lässt sich dies indes nur vor dem Hinte r- grund bislang nicht getroffener Feststellungen zur Ausgestaltung der Kooperat i- on und zur konkreten Aufgabenverteilung innerhalb des Universitätsklinikums. 2. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten annehmen, wird sie bei der 13 14 15 - 8 - Prüfung, ob der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat, Folgendes in Bedacht zu nehmen haben: Eine Pflichtverletzung kann zwar grundsätzlich vorliegen, wenn Angestellte über einen längeren Zeitraum für private Zwecke eingesetzt werden (vgl . BGH, Urteil vom 21. Januar 1969 - 5 StR 644/68, Umdr. S. 5). Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Einsatz von Dr. J . in der Privatambulanz aber zumindest teilweise zulässig; denn Dr. J . hatte sich nur "vorrangig" (UA S. 8) den Aufgaben von Forschung und Lehre zu widmen und durfte lediglich nicht " in dem vorgenommenen Umfang " (UA S. 40) in der Privatambulanz eingesetzt werden. Damit korrespondiert, dass sein Arbeitsvertrag auf § 44 des Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein - Westfalen Bezug nahm (UA S. 40), nach dessen Abs. 1 Satz 1 den wissenschaftlichen Mitarbeitern nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen nicht nur in Forschung und Lehre, sondern auch in der Krankenver sorgung obliegen; zudem waren für die Inanspruch - nahme wissenschaftlichen Personals in der Privatambulanz pauschalierte Nutzungsentgelte vorgesehen, was ebenfalls auf die grundsätzliche Zulässi g- keit des Einsatzes wissenschaftlichen Personals in der Privat ambulanz hindeutet. Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter Feststellungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein solcher Einsatz zulässig wäre. 3. Das Landgericht hat das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als erfüllt angesehen und die Strafe dem Strafrahmen des besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB) entnommen. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass die Strafkammer als Tathandlung die Anordnung des Einsatzes vo n Dr. J . in der Privatambulanz angesehen hat, somit also lediglich von einem Fall der Untreue ausgegangen ist und Feststellungen zur Absicht wiederholter 16 - 9 - Tatbegehung nicht getroffen hat, nicht unbedenklich. Denn Gewerbsmäßigkeit liegt nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265, 266). Allein dass die sich aus der Tat ergebenden Vermögensvorteile dem Angeklagten sukzessive zufließen, begründet jedoch noch keine Gewerbs - mäßigkeit (vgl. BGH, B eschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282, 283). VRiBGH Becker ist im Urlaub und deshalb an der Unte r- schrift verhindert. Spaniol Spaniol Berg Hoch Leplow
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