BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 293/06 vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Durch die aus dem Rahmen fallend milde, aufgrund einer Verst344ndi-gung verh344ngte Strafe (4 Jahre Freiheitsstrafe f374r die Einfuhr von 15 kg Heroin mit 6.020 g HHC, also mehr als dem 4000fachen der nicht ge-ringen Menge), die unter den gegebenen Umst344nden, insbesondere mit Blick auf die eindeutige Beweissituation, auch nicht mit dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Gest344ndnis gerechtfertigt werden kann, ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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