BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 293/09 vom 10. September 2009 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septem-ber 2009, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. M344rz 2009 mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteils-gr374nde sowie b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 F344llen, da-von in zwei F344llen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in 18 F344llen (17 mal Handeltreiben und ein-mal Einfuhr) als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Bege-hung solcher Taten verbunden hatte", zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Wertersatzverfall in H366he eines Betrages von 20.000 200 angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ih- 1 - 4 - rer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision - wie dem Revisionsantrag und der Begr374ndung des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3) zu entnehmen ist - allein gegen die im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelstrafe und die verh344ngte Ge-samtstrafe. Das wirksam beschr344nkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat vollen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichtes hatte sich der Angeklagte vor dem 23. April 2007 mit den beiden niederl344ndischen Drogenlieferanten "C. " und "G. " zu einer Bande im Sinne von 247 30 a Abs. 1 BtMG zusammengeschlossen. Dabei sollte er als Kurier t344tig werden und Kokain in die Schweiz schmuggeln sowie das Kaufgeld von den Abnehmern zu den Liefe-ranten nach Amsterdam bringen. Nachdem der Angeklagte innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten in 17 F344llen Drogengeld in H366he von jeweils mindestens 15.000 Schweizer Franken nach Amsterdam transportiert hatte, brachte er im Rahmen seiner Bandent344tigkeit Ende Oktober 2007 inkorporiert ein Kilogramm Kokain von Amsterdam 374ber die Bundesrepublik Deutschland zu den Abnehmern nach Basel. Wenige Tage sp344ter fuhr der Angeklagte erneut dorthin, holte 24.000 Schweizer Franken - einen Teil des Entgelts f374r das zuvor gelieferte Kokain - ab, und 374berbrachte es "C. " in Amsterdam. Der Angeklagte erhielt f374r den Drogenschmuggel 2.000 200 und f374r den Geldtransport 5 % der 374berbrachten Summe (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde). 2 Das Landgericht hat diese Tat rechtlich als bandenm344337ige unerlaubte Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gew374rdigt (247 30 a Abs. 1 BtMG, 247 27 StGB), einen minder 3 - 5 - schweren Fall im Sinne von 247 30 a Abs. 3 BtMG verneint und aus dem Straf-rahmen des 247 30 a Abs. 1 BtMG die Mindeststrafe von f374nf Jahren festgesetzt. 1. Die in diesem Fall vorgenommene Strafzumessung h344lt sachlichrecht-licher 334berpr374fung nicht stand. 4 Die dem Regelstrafrahmen entnommene Mindeststrafe kann nicht beste-hen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des geschmuggelten Kokains zu treffen. Solche sind indes bei Verurteilungen nach dem Bet344ubungsmittelgesetz regelm344337ig erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 471; Weber, BtMG 3. Aufl. vor 247247 29 ff. Rdn. 805 m. w. N.). So ist es auch hier. Zwar hatte der Wirkstoffgehalt mit Blick auf Art und Menge des transportierten Bet344ubungsmittels keine ma337gebliche Be-deutung f374r die rechtliche Einordnung der vom Angeklagten begangenen Straf-taten, die Beurteilung ihres konkurrenzrechtlichen Verh344ltnisses und die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles. Indes konnte f374r die Festsetzung der schuldangemessenen Strafe auf die konkrete Feststellung der Wirkstoff-menge - notfalls im Wege der Sch344tzung (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 319) - nicht verzichtet werden (vgl. Weber aaO Rdn. 799, 806 m. w. N.). Denn nach den getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte (auch) in diesem Fall hochwertiges Kokain in die Schweiz verbracht hat. So spricht f374r eine gute Qualit344t des Kokains, dass der Transport im Zwischenhandel erfolgte und die 374berbrachte Geldsumme von 24.000 Schweizer Franken nur ein Teil des Kauf-preises war. Zudem erhielt der Angeklagte f374r den Transport des Rauschgifts den vergleichsweise hohen Kurierlohn von 2.000 200. Deshalb kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sich die unterbliebene Bestimmung des Wirkstoffge-halts bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Vorteil des Angeklagten ausge-wirkt hat. 5 - 6 - 2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde hat die Aufhebung des Ausspruches 374ber die Gesamtstrafe zur Folge. Auf die in die-sem Zusammenhang erhobene weitere Beanstandung der Beschwerdef374hrerin, das Landgericht habe den gew344hrten H344rteausgleich f374r eine rechtskr344ftige und teilweise vollstreckte sowie im 334brigen zur Bew344hrung ausgesetzte Verurteilung des Angeklagten durch das Strafgericht Basel-Stadt am 1. April 2008 in einer rechtsfehlerhaften Art und Weise sowie mit einem zu hohen Abschlag von der gebildeten fiktiven Gesamtstrafe vorgenommen, kommt es daher nicht mehr an. Allerdings hat die Revision insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgezeigt (vgl. insoweit Fischer, StGB 56. Aufl. 247 55 Rdn. 21 f.). 6 3. Das angefochtene Urteil enth344lt auch keinen den Angeklagten benach-teiligenden Rechtsfehler (247 301 StPO). Das Landgericht hat insbesondere rechtlich zutreffend das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von 247 30 a Abs. 3 BtMG abgelehnt. Diese Beurteilung kann unter den gegebenen Umst344nden auch ohne die - fehlenden - konkreten Feststellungen zum Wirk-stoffgehalt des Kokains erfolgen; denn der Angeklagte hat ein Kilogramm Ko-kain sowie eine hohe Kaufgeldsumme jeweils 374ber zwei Staatsgrenzen ge-schmuggelt. Schon angesichts dieser, die Tat des Angeklagten pr344genden Um-st344nde lag die Verneinung eines minder schweren Falles auf der Hand. Der Se-nat kann deshalb ausschlie337en, dass sich die fehlende Feststellung des 7 - 7 - konkreten Wirkstoffgehalts bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Ange-klagten ausgewirkt hat. Gleiches gilt f374r die Strafzumessung im engeren Sinne, da die Strafkammer auf die Mindeststrafe aus dem zutreffenden Rahmen des 247 30 a Abs. 1 BtMG erkannt hat. Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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