BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 293 /1 2 vom 29. November 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge u.a. hier: Revisionen der Angeklagten J . und M . - 2 - Der 3. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 1. b) bb) und 2. auf dessen Antrag - am 29. November 2012 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO be schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten J . und M . gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. Februar 2012 wird a) die Strafverfolgung im Fall B I 1 der Urteilsgründe hinsich t- lich des Angeklagten M . gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes beschränkt, b) das vorgenannte Urteil aa) soweit es den Angeklagten M . betrifft, im Schul d- spruch zu Fall B I 1 der Urteilsgründe dahin abgeä n- dert, dass dieser Angeklagte insoweit wegen Raubes verurteilt ist, bb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Ang e- klagten und der nicht revidierende Mitangeklagte H . im Fall B I 2 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, im Ausspruch über die im Fall B I 2 der Urteilsgründe g e- gen die Angeklagten und den Mitangekla gten H . verhängten Einzelstrafen sowie die jeweiligen Gesam t- strafen, cc) im Ausspruch über den angeordneten Vorwegvollzug von Strafe des Mitangeklagten H . . - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten J . und M . werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten J . und M . sowie den Mi t- angeklagten H . wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung (Fall B I 1 der Urteilsgründe) sowie wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher K örperverletzung - hinsichtlich der Angeklagten jeweils durch Unterlassen - (Fall B I 2 der Urteilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Gegen den Mitangeklagten hat es außerdem die Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet und ausgesproc hen, dass sechs Monate der Gesam t- freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit sachlichrechtlichen Beanstandungen, der Angeklagte M . zudem mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge. Die Rechts mittel haben den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - 1. Die Strafverfolgung im Fall B I 1 der Urteilsgründe wird hinsichtlich des Angeklagten M . mit Zustimmung des Gener albundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes b e- schränkt. Das zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs gegen diesen Angeklagten im Fall B I 1 der Urteilsgründe nach sich. In dem da nach verbleibenden Umfang weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die gegen den Angeklagten M . in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten B e- stand; denn das Landgericht hat die durch die nunmehr vorgenommene B e- schränkung der Strafverfolgung weggefallene tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung bei der Bemessung der Str a- fe nicht zu dessen Nachteil schärfend berücksichtigt . 2. Die Schuldsprüche im Fall B I 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung, bezüglich der Angeklagten J . und M . jeweils durch Unterlassen und bezüglich des Mitangekla g- ten H . durch aktives Tun, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seine n Antragsschriften ausg e- führt: "a) Der Versuch einer Brandstiftung mit Todesfol ge kommt in zwei Var i- anten in Betracht. Entweder ist das Grunddelikt (Brandstiftung) ve r- sucht und die Erfolgsqualifikation (Tod eines Menschen) gegeben oder aber der Täter nimmt - bei vollendetem Grunddelikt - den Tod 3 4 5 6 - 5 - eines Menschen zumindest in Kauf (vgl. BGH Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04 , StV 2005, 88; Heine in Schön k e/Schröder StGB 28. Aufl. § 306c Rdn. 9; Wolff in LK StGB 12. Aufl., § 306c Rdn. 11 jew. m.w.N.). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. S . , das Tatopfer, ist nicht verstorben (UA S. 12), so dass erstere Variante ausscheidet. Hi n- sichtlich der zweiten Möglichkeit fehlt es sowohl an der Vollendung des Grunddelikts als auch am voluntativen Element: Das Feuer hat nicht auf feste Bestandteile des Gebäudes übergegriffen, dessen teilweise oder vollständige Zerstörung ist ebenfalls nicht festgestellt (UA S. 12), die Angeklagten rechneten gerade nicht mit dem Tode des Geschädigten, sondern gingen davon aus, dass er die Wohnung rechtzeitig würde verlass en können (UA S. 11). Bei Verurteilung wegen mehrerer in Tateinheit stehender Delikte führt bereits die rechtsfehlerhafte Annahme eines dieser Delikte zur Aufhebung insgesamt (vgl. Meyer - Goßner StPO 55. Aufl. § 353 Rdn. 7a m.w.N.). Unabhängig davon bestehe n am Schuldspruch im Fall B I 2 der Urteilsgründe auch weitere durchgreifende rechtliche Bedenken. b) Eine versuchte besonders schwere Brandstiftung hat die Strafka m- 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (He r- beiführung einer Todesgefahr) , beim Mitangeklagten H . nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB (Absicht, eine andere Straftat zu verd e- cken), angenommen. Beides hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt den Vorsatz zur Herbeifü h- rung einer konkreten Todesgefah r (vgl. Heine a.a.O. § 306b Rdn. 9 m.w.N.). Das liegt nach den Feststellungen, wonach die Angeklagten zwar mit einer Rauchgasvergiftung, nicht aber mit dem Tode des Geschädigten rechneten (UA S. 11), eher fern. Dass der Geschädi g- te zu einem späteren Zeitpu nkt, nach seinem Gespräch mit dem Nachbarn He . , wieder in seine Wohnung zurückkehrte (UA S. 11 f.), hat die Kammer den Angeklagten in nachvollziehbarer W eise nicht zugerechnet (UA S. 15). Eine Begründung ihrer Anna h- me des Vorsatzes zur Herbeiführung e iner Lebensgefahr hat die Kammer nicht gegeben (UA S. 16). Die Tatalternative des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB wiederum scheidet aus, da die Kammer die Ve r- deckungsabsicht nicht positiv festgestellt ( ' vielleicht ' ), sondern alte r- nativ die Verärgerung über die ge ringe Tatbeute als mögliches Motiv in den Raum gestellt hat (UA S. 11). Kann die Kammer sich aber - 6 - keine Überzeugung vom Vorliegen eines tatbestandsrelevanten Sachverhalts bilden, greift der Zweifelssatz. c) Auf weitere rechtliche Bedenken stößt die Annahme einer Begehung Die Strafkammer ist insoweit von einer Garantenstellung aufgrund Ingerenz wegen täterschaftlicher Beteiligung an dem vorangegang e- nem Raub ausgegangen (UA S. 16). Dies versteht sich nicht von selbst, denn nach ständiger Rechtsprechung muss das Vorverhalten zu einer Gefahrerhöhung im Sinne einer naheliegenden Gefahr des Erfolgseintritts führen (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 59. Aufl. § 13 Rdn. 27). Das ist bei der Beteiligu ng an Gewaltdelikten zwar im Hinblick auf weitere Gewalteinwirkungen bis hin zur Tötung durch andere Beteiligte häufig der Fall (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, NStZ - RR 1997, 292 m.w.N.), bei anders gea r- teten Folgetaten jedoch nicht. So begründet etwa die gemeinschaftl i- che Planung eines Raubes keine in diesem Sinne nahe Gefahr der Vergewaltigung des Opfers durch andere Täter (vgl. BGH a.a.O.). Dementsprechend unterliegt es erheblichen Zweifeln, ob hier das Vorverhalten (der gemeinschaf tliche Raub) die nahe Gefahr gerade des tatbestandlichen Erfolgs eines Brandstiftungsdelikts herbeig e- führt hat. Ausführungen hierzu enthält das Urteil nicht. " Dem schließt sich der Senat an. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche gegen die Angeklagt en J . und M . sowie - gemäß § 357 StPO - auch gegen den Mitangeklagten H . im Fall B I 2 der Urteil s- gründe, zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der jeweiligen G e- samtstrafe. Da die Strafe gegen den Mitangeklagten H . neu zu bestimmen 7 - 7 - ist, muss auch neu über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der - rechtsfehlerfrei angeordneten - Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entschieden werden (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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