ECLI:DE:BGH:2016:29 1116B3STR293.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 293/16 vom 29. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 201 6 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, § 244 Abs. 6 StPO sei dadu rch verletzt, dass drei Hilfsb e- weisanträge erst im Urteil beschieden worden sind, obwohl der Verteidiger ihre Bescheidung "noch vor Urteilsverkündung" begehrt hatte, ist jedenfalls unb e- gründet, weil das Urteil auf dem etwaigen Gesetzesverstoß nicht beruh t : Der Senat kann angesichts der rechtsfehlerfreien Ablehnungsbegründungen im U r- teil einerseits und des diese nicht ansatzweise entkräftenden Revisionsvorbri n- gens ander er seits ausschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger das - 3 - Landgericht zu weite ren Beweiserhebungen oder gar einer anderen Entsche i- dung in der Sache hätten veranlassen können, wenn sie noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme von der Erfolglosigkeit der Anträge Kenntnis erlangt hätten (vgl. BGH, Beschluss vo m 5. März 1996 - 5 StR 643 /95 , juris ). Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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