BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 294/06 vom 16. November 2006 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: gef344hrlicher K366rperverletzung zu 2.: K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. zu 3. - 5.: Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verk374ndung am 16. November 2006 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 - als Verteidiger des Angeklagten Artan M. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 - als Verteidiger des Angeklagten Armend M. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 - als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 - als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Ange-klagten Armend M. , Artan M. und den Angeklagten B. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil aufgehoben, soweit es die Angeklagten S. und G. betrifft. Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen. Soweit sie zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegt worden ist, wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten des gegen diese Angeklagten gerichteten Strafver-fahrens und die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen fal-len der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung dieser Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 - den Angeklagten Armend M. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sie-ben Jahren; - den Angeklagten Artan M. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; - den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde; - die Angeklagten G. und S. wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rper-verletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die - zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte - Revision der Staats-anwaltschaft wendet sich, ebenso wie die Revision der Nebenkl344gerin, mit sachlich-rechtlichen Angriffen gegen die Schuldspr374che der Angeklagten Armend M. , Artan M. und B. ; dar374ber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrem auch gegen die Angeklagten G. und S. unbeschr344nkt gef374hrten Rechtsmittel namentlich, dass die gegen diese Ange-klagten verh344ngten Freiheitsstrafen zur Bew344hrung ausgesetzt worden sind. Bez374glich der Angeklagten Armend und Artan M. sowie B. haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin Erfolg; hinsichtlich des Angeklagten B. f374hrt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gem344337 247 301 StPO zur Aufhebung des Urteils auch zu dessen Gunsten. Das weiterge- 2 - 5 - hende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft f374hrt dagegen gem344337 247 301 StPO zum Freispruch der Angeklagten G. und S. . I. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin zu den An-geklagten Armend M. , Artan M. und B. 3 1. Der Schuldspruch des Angeklagten Armend M. h344lt rechtlicher 334berpr374fung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dieser Angeklagte die Messerstiche ge-gen den Zeugen Be. m366glicherweise mit T366tungsvorsatz f374hrte. Der Ange-klagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den R374cken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den K366rper eindrangen; durch den mehr zur K366rpermitte hin gef374hrten Stich wurde der Brustkorb er366ffnet, die Ver-letzung musste zur Vermeidung t366dlicher Folgen unverz374glich operativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Sto337richtung und -intensit344t erkennbar lebensgef344hrlich. Es dr344ngte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zu-mindest bedingtem T366tungsvorsatz gef374hrt haben k366nnte. Dies musste das Landgericht zwingend er366rtern; denn seine sonstigen Feststellungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tatorts von einem eventuellen T366tungsversuch strafbefreiend zur374ckgetreten w344re. All dies bedarf daher neuer Pr374fung. 4 Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen K366r-perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand haben. Indessen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Teil des Schuldspruchs auch f374r sich rechtlicher 334berpr374fung nicht standh344lt: 5 Das Urteil beschreibt den Tathergang bereits in nicht nachvollziehbarer Weise. Nach den Feststellungen ging C. , als der Angeklagte dem Zeugen 6 - 6 - Be. die beiden Messerstiche versetzte, von hinten gegen den Angeklagten vor. Dieser "drehte sich daraufhin um und vollzog dabei mit der Hand, in der er das Messer hielt, eine ausholende Bewegung, sodass das Messer auf Herzh366-he links in den Brustkorb des C. eindrang". Damit wird der t366dliche Messerstich nicht in einer Form veranschaulicht, die den objektiven Tatablauf hinreichend erkennbar macht. Es wird weder verdeutlicht, in welcher Hand und wie der Angeklagte das Messer hielt, in welche Richtung die Messerspitze zeig-te, was unter einer "ausholenden Bewegung" zu verstehen ist, gegen wen - Be. oder C. - sich diese Bewegung richtete, noch wird verst344ndlich, wie bei einer rein ausholenden Bewegung das Messer so tief in den Brustkorb ein-dringen konnte, dass die Herzkammer verletzt wurde. Damit fehlt es aber schon an einer tauglichen Grundlage f374r die Beurteilung der inneren Tatseite. Hinzu kommt, dass die Erw344gungen, mit denen das Landgericht einen bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten verneinte, in sich widerspr374chlich sind. Das Landgericht legt dar, es habe einen derartigen Vorsatz nicht festzu-stellen vermocht und f374hrt dazu aus: "Bei der im Umdrehen vollzogenen ausho-lenden Bewegung war f374r ihn nicht erkennbar, an welcher Stelle des K366rpers er C. treffen w374rde. Er hat mithin auch nicht erkennen und billigend in Kauf nehmen k366nnen, ihm eine t366dliche Verletzung zuzuf374gen." Im unmittelbar an-schlie337enden Satz hei337t es in den Urteilsgr374nden dann aber, dass "der Ange-klagte h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass er C. im K366rperbereich treffen und ihm dort eine t366dliche Verletzung beibringen konnte". Diese Aussa-gen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen. 7 2. Die Verurteilung des Angeklagten Artan M. hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem Umfang sich dieser Angeklagte die Tat seines Bruders Armend gegen C. nach den Grunds344tzen der Mitt344terschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn 8 - 7 - er keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich f374hrte, schlie337t dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch Verletzungshandlungen seines Bruders gegen C. bei dem gemeinschaftli-chen, auf seine Initiative zur374ckgehenden Angriff auf die T374rsteher voraussah und billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann h344tte er sich aber auch zumindest der tateinheitlichen - gef344hrlichen - K366rperverletzung zum Nachteil des C. schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach 247 227 StGB in Betracht kommt, h344ngt in diesem Fall davon ab, ob er den t366dlichen Ausgang des Angriffs seines Bruders auf C. voraussehen konnte. Erst in diesem Zusammenhang mag es eine Rolle spielen, ob der Angeklagte von dem Messer seines Bruders Kenntnis hatte oder nicht. 3. Auch bei dem Angeklagten B. hat das Landgericht nicht gepr374ft, ob sein Verhalten als Beteiligung an der K366rperverletzungshandlung des Ange-klagten Armend M. gegen C. zu werten ist. Einer entsprechenden Verurteilung st374nde nicht entgegen, dass sich der Angeklagte B. nach den Feststellungen bereits vom unmittelbaren Tatort entfernt hatte, als der Ange-klagte Armend M. dem C. die Stichverletzung beibrachte. Zu 247 227 StGB gelten die Ausf374hrungen unter 2. entsprechend. 9 Im 334brigen leidet die rechtliche W374rdigung des Landgerichts auch daran, dass es bei der Abgrenzung zwischen Mitt344terschaft und Beihilfe nicht alle ma337geblichen Umst344nde in seine 334berlegungen miteinbezogen hat. Das Land-gericht sieht den Angeklagten B. lediglich als Gehilfen an, weil er das ge-waltt344tige Vorgehen der Angeklagten Artan und Armend M. durch seine Begleitung zwar psychisch unterst374tzt, jedoch keinen eigenen Tatbeitrag geleis-tet habe und auch nur widerstrebend mitgegangen sei. Dies l344sst au337er Be-tracht, dass der Angeklagte B. die Gebr374der M. nicht nur bis zu dem Tatort begleitet, sondern sich mit diesen unmittelbar in die Auseinandersetzung 10 - 8 - mit den T374rstehern hinein begeben hat, nachdem der Angeklagte Artan M. bereits seine Teleskopstahlrute gezogen und ge366ffnet hatte. Da er anschlie-337end selbst in das Kampfgeschehen eingriff, k366nnte die gebotene Gesamtw374r-digung aller Umst344nde die Annahme von Mitt344terschaft rechtfertigen. Allein sein inneres Widerstreben w374rde dem nicht notwendig entgegenstehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt gem344337 247 301 StPO jedoch auch zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten B. ; denn das Landgericht hat mehrere Umst344nde uner366rtert gelassen, die gegen einen Gehil-fenvorsatz des Angeklagten sprechen k366nnten. So hat sich das Landgericht insbesondere nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er habe in das Kampfgeschehen nur eingegriffen, um die K344mpfenden zu trennen. Hierzu h344tte aber nicht nur deswegen Anlass bestanden, weil das Landgericht gerade nicht zu kl344ren vermochte, in welcher Form sich der Angeklagte in das Geschehen eingemischt hat, sondern auch, weil es weitere Besonderheiten festgestellt hat, die den Gehilfenvorsatz in Frage stellen k366nnten: der Angeklag-te hatte schon bei dem Vorgeschehen schlichtend zum Ende der T344tlichkeiten beigetragen; er war nur widerstrebend zum Tatort mitgefahren; er war - wie die Angeklagten G. und S. - an einer g374tlichen Einigung interes-siert; bei seinem Eingreifen in das Kampfgeschehen wurde er durch das Mes-ser des Angeklagten Armend M. verletzt. 11 Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten B. bedarf daher umfassen-der erneuter Pr374fung. 12 - 9 - II. Revision der Staatsanwaltschaft zu den Angeklagten G. und S. 13 Gem344337 247 301, 247 354 Abs. 1 StPO sind die Angeklagten G. und S. auf die Revision der Staatsanwaltschaft freizusprechen; denn die Ur-teilsgr374nde belegen, dass diese Angeklagten ohne den erforderlichen Gehilfen-vorsatz handelten. Zwar stellt das Landgericht fest, dass G. und S. den Angeklagten Artan M. bei eventuellen Handgreiflichkeiten mit den T374rstehern durch ihre Anwesenheit unterst374tzen wollten. Ihr festgestelltes wei-teres Verhalten zeigt indessen, dass damit ersichtlich nicht eine Unterst374tzung von aktiven Angriffen auf die T374rsteher, sondern nur ein verteidigendes Zur-Seite-Stehen f374r den Fall eines Angriffs der T374rsteher gemeint war. Dies ergibt sich aus Folgendem: 14 Beiden Angeklagten war an einer g374tlichen Einigung gelegen. Der Ange-klagte S. legte Wert darauf, allein mit den T374rstehern zu sprechen. Er brachte dies gegen374ber dem Angeklagten Artan M. deutlich zum Aus-druck, indem er sich von diesem zusichern lie337, dass er das Auto nicht verlas-sen werde. Als der Angeklagte Artan M. dennoch abredewidrig ausgestie-gen war, sich zu den T374rstehern begeben hatte und dann vor diesen wieder in das Fahrzeug gefl374chtet war, fuhr der Angeklagte S. zwar noch um die n344chste Stra337enecke und stellte das Fahrzeug dort ab. Anschlie337end trennten sich die Angeklagten S. und G. jedoch von den anderen Mitangeklag-ten und waren an dem sp344teren Tatgeschehen nicht mehr beteiligt. Der Ange-klagte G. holte seinen Pkw, der Angeklagte S. begab sich noch zu dem Chef der T374rsteher, um diesen vor den sich anbahnenden Handgreiflich-keiten zu warnen. Dies zeigt deutlich, dass diese beiden Angeklagten das aktive Vorgehen der Mitangeklagten gegen die T374rsteher nicht billigten und durch ihre Anwesenheit auch nicht unterst374tzen wollten. Dementsprechend hat der Ange- 15 - 10 - klagte S. nach der Tat die Angeklagten Artan und Armend M. auch vorwurfsvoll zur Rede gestellt. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch ge-genteilige Feststellungen getroffen werden k366nnten. Er spricht die Angeklagten G. und S. daher frei. Damit erledigt sich die Revision der Staatsanwalt-schaft auch, soweit sie zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegt worden ist. 16 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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