BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/06 vom 16. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 16. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und G. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben. Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: Zur Begr374ndung nimmt der Senat Bezug auf sein heute in dieser Sache verk374ndetes Urteil, mit dem er 374ber die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Fe-bruar 2006 entschieden hat. 1 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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