BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 15. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin erg344nzt, dass der Angeklagte auch der vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verur-teilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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