BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 15. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 3 b dahin klarge-stellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller N366ti-gung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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