BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 10. M344rz 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, der Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen, des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen sowie des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 35 F344llen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugeh366ri-gen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 38 F344llen, davon in drei F344llen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in 12 F344llen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in f374nf F344llen als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-bunden hatte" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 5.000 200 angeordnet und ver-schiedene Gegenst344nde sowie Bargeld in H366he von 300 200 eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachli-chen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. In den F344llen II. B. 2., 3., 6. bis 8. hat die jeweils tateinheitliche Verur-teilung des Angeklagten wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge neben der - aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (247 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbin-det in den F344llen des 247 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben G374terum-satzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der uner-laubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (We-ber, BtMG 3. Aufl. 247 30 a Rdn. 36 m. w. N.). Als unselbst344ndigem Teilakt des Handeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel daher kei-ne eigenst344ndige rechtliche Bedeutung zu. 2 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert und den Tenor im 334brigen aus Gr374nden der Klarstellung neu gefasst. 3 2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. 4 Das Landgericht hat bei allen Taten gleicherma337en sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Las-ten des Angeklagten u. a. gewertet, dass der (Bet344ubungsmittel-) "Handel... nur dem eigenen Gewinnstreben, insbesondere nicht der Finanzierung einer eige-nen Abh344ngigkeit" gedient habe. Diese Erw344gung l344sst besorgen, dass das Landgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln geh366rende Gewinnstreben entgegen 247 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten ber374cksichtigt hat. 5 Zwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen - allerdings keineswegs einheitlichen - Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschlie337lich gewinnorien-tierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den h344ufig vorkommenden Fall, dass der T344ter nur deshalb Handel mit Bet344ubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel f374r die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabh344ngigkeit aufzubringen (BGHR StGB 247 46 Abs. 3 Han-deltreiben 2; BGH NStZ-RR 1997, 50; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03, insoweit in NStZ 2004, 398 nicht abgedruckt; einen Versto337 ge-gen 247 46 Abs. 3 StGB bejahend dagegen BGH, Beschl. vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00, insoweit in StV 2001, 68 nicht abgedruckt). Der Senat hat mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an dieser - soweit ersichtlich von ihm selbst begr374ndeten (BGHR aaO) - Recht-sprechung festzuhalten. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der T344ter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsm344337igen 6 - 5 - nicht deutlich 374bersteigt (BGHR StGB 247 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer we-niger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen. Mit der strafsch344rfen-den Ber374cksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem T344ter deshalb auch - rechtsfehlerhaft - das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes an-gelastet (ebenso BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Lebensumst344nde 11). Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelm344337ig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschlie337en, dass die Gewinne aus den Dro-gengesch344ften auch der Finanzierung des eigenen Bet344ubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hier-von g344nzlich unabh344ngiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Ver-sto337 gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbe-standsm344337igen deutlich 374bersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Da sich der Rechtsfehler bei Bemessung s344mtlicher Einzelstrafen aus-gewirkt hat, unterliegt der Strafausspruch insgesamt der Aufhebung. Jedoch handelt es sich lediglich um einen Wertungsfehler, so dass die zugeh366rigen 7 - 6 - Feststellungen bestehen bleiben k366nnen. Im Rahmen der neuen Strafzumes-sung sind erg344nzende Feststellungen m366glich, sofern sie den bisher getroffe-nen nicht widersprechen. Die Anordnungen des Wertersatzverfalls und der Ein-ziehung sind von der Aufhebung nicht betroffen. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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