BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 294/10 vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Septem-ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Z. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 22. M344rz 2010, 1. soweit es den Angeklagten D. betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass - die Verurteilung im Fall II. 2. wegen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis entf344llt, - er im Fall II. 4. des besonders schweren Raubes in Tat-einheit mit versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung und mit gef344hrlicher K366rperverletzung schul-dig ist, b) im Schuldspruch dahin erg344nzt, dass er im Fall II. 3. we-gen vors344tzlicher K366rperverletzung verurteilt ist, 2. soweit es die Angeklagte Z. betrifft, im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass sie im Fall II. 4. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung schuldig ist. II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die Revi-sion der Staatsanwaltschaft werden verworfen. III. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung und gef344hrlicher K366rperver-letzung (Fall II. 4.), Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl (F344lle II. 1., 2. und 5.), versuchten Computerbe-truges (Fall II. 6.) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung (Fall II. 7.) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Die Angeklagte Z. hat das Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung (Fall II. 4.), ver-suchten Computerbetruges (Fall II. 6.), K366rperverletzung in zwei F344llen (F344lle II. 8. und 10.) und wegen N366tigung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 9.) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren unbeschr344nkt eingelegten Revisionen. Sie r374gen die Verletzung materiellen Rechts, der An-geklagte D. beanstandet dar374ber hinaus auch das Verfahren. In erster Li-nie erhebt er sachlichrechtliche Einwendungen gegen die Ablehnung eines minder schweren Falles im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde; die Angeklagte Z. beanstandet in diesem Fall die Beweisw374rdigung und die Bejahung mitt344ter-schaftlichen Handelns. Die mit der Sachr374ge begr374ndete und vom Generalbun-desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Angeklagten D. und ist auf die Anfechtung der in den F344llen II. 3. und 4. verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beschr344nkt. Die Beschwer-def374hrerin wendet sich in beiden F344llen gegen die Annahme erheblich vermin-derter Schuldf344higkeit sowie gegen die Strafzumessung im engeren Sinne. 2 - 5 - Die Rechtsmittel der Angeklagten f374hren lediglich zu 304nderungen des Schuldspruchs und sind im 334brigen unbegr374ndet. Der Revision der Staatsan-waltschaft bleibt der Erfolg insgesamt versagt. 3 I. Revision des Angeklagten D. . 4 Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachr374ge f374hrt im Fall II. 2. der Ur-teilsgr374nde zum Wegfall, im Fall II. 4. zur 304nderung und im Fall II. 3. zur Erg344n-zung des Schuldspruchs. Im 334brigen weist das Urteil durchgreifende Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Im Einzelnen: 5 1. a) Die Verurteilung im Fall II. 2. des Urteils wegen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Die Wertung der Strafkammer, die R374ckfahrt des Angeklagten mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller von der Bank in A. zur Wohnung des Zeugen S. stelle neben der Fahrt zur Bank eine selbst344ndige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis da, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelm344337ig erst mit Abschluss einer von vorneherein f374r eine l344ngere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unter-brechungen in selbst344ndige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214). So verh344lt es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgr374nden von vorneherein vor, die Fahrt nur f374r wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung des Zeugen zur374ckzukehren. 7 - 6 - Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat daher im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde zu entfallen. Ein Teilfreispruch ist insoweit nicht erforder-lich, da die Schuldspruch344nderung lediglich auf einer anderen rechtlichen Wer-tung desselben Sachverhalts beruht (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 260 Rn. 13). 8 b) Im Fall II. 4. weist der Schuldspruch ebenfalls einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. 9 Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den Zeugen S. in dessen Wohnung mit einem Besenstiel an, um bei ihm vermutete 500 200 Bargeld zu erlangen. Er versetzte ihm mit dem Gegenstand zun344chst Schl344ge gegen den Kopf und in den Nacken, wodurch der Zeuge eine Prellung und eine Platzwunde erlitt, und dr374ckte sodann einen abgebrochenen Teil des Stiels mit beiden H344nden gegen die Kehle des Zeugen. W344hrend des W374rgens entnahm die Angeklagte Z. auf Aufforderung des Angeklagten D. das in der Ho-sentasche befindliche Portemonnaie des Zeugen. Dieses enthielt zwar kein Bargeld, aber zwei Bankkarten. Durch weiteres W374rgen wurde der Zeuge ge-zwungen, die zu den Bankkarten geh366renden PIN zu nennen, die die Angeklag-te Z. notierte. Die Konten, f374r die die Karten ausgestellt waren, wiesen je-doch kein Guthaben auf, so dass Bargeldabhebungen nicht m366glich waren. 10 Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt (hinsichtlich beider Angeklag-ten) rechtlich gewertet als gemeinschaftlichen besonders schweren Raub ge-m344337 247 249, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Wegnahme des Portemonnaies und der Karten) in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung gem344337 247 253, 247 255, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Erzwingen der Preisgabe der PIN) und (hin-sichtlich des Angeklagten D. ) in weiterer Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 11 - 7 - Der Generalbundesanwalt weist zurecht darauf hin, dass die Verurteilung wegen vollendeter schwerer r344uberischer Erpressung (richtigerweise auch in-soweit: besonders schwerer r344uberischer Erpressung) keinen Bestand hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist durch das Abpressen der PIN dem Verm366gen des Gen366tigten kein Nachteil zugef374gt worden. Zwar kann die Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto je-denfalls dann das Verm366gen des Opfers beeintr344chtigen, wenn sich der T344ter zudem im Besitz der zugeh366rigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die je-derzeitige Zugriffsm366glichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen374ber der die Karte akzeptierenden Bank er366ffnet ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334). Voraussetzung f374r die Zuf374gung eines Verm366gensnachteils ist jedoch, dass durch die zus344tz-lich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen f374r das Verm366gen des Gen366tigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235). Nach den Feststellungen war dies nicht der Fall. Vielmehr war die Zugriffsm366glichkeit auf das Verm366gen des Opfers oder der die Karten ausgebenden Bankinstitute von vorneherein ausgeschlossen, da mangels De-ckung der Konten des Zeugen S. Geldabhebungen nicht m366glich waren, mithin die Gefahr eines Verm366gensverlusts nicht bestand. Da die Ange-klagten dies nicht wussten, stellt sich das Abpressen der PIN lediglich als Ver-such der besonders schweren r344uberischen Erpressung dar. 12 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab und stellt dabei zugleich klar, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des schweren Raubes als auch hinsichtlich der versuchten schweren r344uberischen Erpressung die Qualifikation des 247 250 Abs. 2 StPO verwirklicht hat (vgl. zur Tenorierung: BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2010 - 3 StR 496/09). 247 265 StPO steht der Schuld-spruch344nderung nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Ange- 13 - 8 - klagte gegen den Vorwurf der lediglich versuchten besonders schweren r344ube-rischen Erpressung nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. c) Die versehentlich unterbliebene Tenorierung der Verurteilung des An-geklagten im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. (247 223 Abs. 1 StGB) holt der Senat nach. Dass nur der Angeklagte D. das Urteil insgesamt angefochten hat, steht der Erg344nzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da 247 358 Abs. 2 StPO das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschlie337t. 14 2. Der Rechtsfolgenausspruch weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. auf. 15 a) Die Bemessung der im Fall II. 4. verh344ngten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 16 aa) Die insoweit vom Senat vorgenommene Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafe. Der vom Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegte, nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB findet trotz der 304nderung des Schuldspruchs in gleicher Weise Anwendung, da sich der Angeklagte neben der lediglich versuchten Er-pressungstat durch die Wegnahme der Bankkarten tateinheitlich des vollende-ten besonders schweren Raubes schuldig gemacht hat. Eine strafsch344rfende Bedeutung hat die Strafkammer der tateinheitlichen Verwirklichung einer (voll-endeten) Erpressung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne beigemessen. Der Senat schlie337t aber auch aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt h344tte, wenn ihm be-wusst gewesen w344re, dass die besonders schwere r344uberische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, zumal die auf die gewaltsame Erlan- 17 - 9 - gung von Verm366gensgegenst344nden gerichtete tateinheitliche Raubtat durch die Wegnahme der Bankkarten vollendet worden ist. bb) Es erweist sich auch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer den - f374r sich betrachtet - geringen objektiven Wert der durch den Raub erlangten Bankkarten bei der Strafzumessung nicht er366rtert und zu-gunsten des Angeklagten gewertet hat. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet s344mt-liche m366glichen Strafzumessungserw344gungen ausdr374cklich abzuhandeln. Viel-mehr gen374gt es, die nach seiner ma337geblichen 334berzeugung wesentlichen ent-lastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und ge-geneinander abzuw344gen. Hieran gemessen war jedoch der objektive Wert der letztlich erzielten Tatbeute vor dem Hintergrund, dass die Erwartung der Ange-klagten darauf gerichtet war, bei der Tat Bargeld in H366he von 500 200 zu erlan-gen, nicht von so zentraler Bedeutung, dass eine ausdr374ckliche Er366rterung (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unerl344sslich gewesen w344re. 18 cc) Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers schlie337lich auch nicht besorgen, dass es bei der Pr374-fung der Voraussetzungen des 247 250 Abs. 3 StGB einen rechtsfehlerhaften Ma337stab zugrunde gelegt hat. Im 334brigen lag hier die Ablehnung eines minder schweren Falles trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des 247 21 StGB auf der Hand mit Blick auf das deutliche 334berwiegen gewichtiger strafsch344rfender Umst344nde. Der Angeklagte ist nicht nur vielfach u.a. wegen Gewaltdelikten vorbestraft, wobei die letzte Verurteilung zu hoher Freiheitsstra-fe nur elf Tage vor der verfahrensgegenst344ndlichen Tat lag, sondern er hat in der Vergangenheit auch bereits mehrfach l344ngere Haftstrafen verb374337t, ohne dass ihn dies von der Begehung neuer Straftaten abhalten konnte. 19 - 10 - b) Der Wegfall der f374r die Tat II. 2. verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten f374hrt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne die f374r den Fall II. 2. ausgesprochene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt h344tte. 20 II. Die Revision der Angeklagten Z. . 21 Mit Ausnahme der 304nderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. des Urteils bleibt auch der Revision der Angeklagten der Erfolg versagt. 22 1. Im Fall II. 4. ist aus den oben unter I. 1. b) dargelegten Gr374nden der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu 344ndern. Dar374ber hinaus-gehende sachlichrechtliche M344ngel zum Nachteil der Angeklagten weist der Schuldspruch nicht auf. Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-legten Gr374nden sind in diesem Fall weder die Beweisw374rdigung der Strafkam-mer noch die Annahme mitt344terschaftlichen Handelns aus Rechtsgr374nden zu beanstanden. 23 2. Die Bemessung der Jugendstrafe h344lt ebenfalls sachlichrechtlicher Pr374fung stand. 24 Das Landgericht hat auf die zu den Tatzeiten 18 und 19 Jahre alte Ange-klagte gem344337 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verh344ngung einer Jugendstrafe wegen sch344dlicher Neigungen (247 17 Abs. 2 JGG) f374r geboten gehalten. Diese Entscheidung hat es unter Darlegung der Entwicklung der Pers366nlichkeit der Angeklagten, insbesondere mit Blick auf ihr 25 - 11 - zunehmendes Abgleiten in ein kriminelles Umfeld und ihre Unerreichbarkeit mit ambulanten Ma337nahmen rechtsfehlerfrei begr374ndet. Bei Bestimmung der Strafh366he hat es - zutreffend - den Erziehungsge-danken in den Vordergrund gestellt. Allerdings ist es bei der insoweit gebotenen Gesamtabw344gung nicht darauf eingegangen, ob bei der Angeklagten bei An-wendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat II. 4. ein minder schwerer Fall im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB h344tte angenommen werden m374ssen (BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG 247 18 Abs. 1 Satz 3, Minder schwerer Fall 3). Indes dr344ngten die Feststellungen im Hinblick auf die vielf344ltigen Vorahndungen der Angeklagten, denen ausschlie337lich Gewaltde-likte zugrunde liegen, hier ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Er366rterung. Jedenfalls l344sst sich angesichts der ausf374hrlichen Darlegungen zu dem erhebli-chen Erziehungsbedarf der Angeklagten aber ausschlie337en, dass die Bemes-sung der Jugendstrafe auf der vermissten Pr374fung beruht. 26 Hinsichtlich der fehlenden Auswirkungen der Schuldspruch344nderung und der unterbliebenen Er366rterung des Werts der erlangten Beute im Fall II. 4. auf den Strafausspruch wird auf die Ausf374hrungen unter I. 2. a) aa) und bb) verwie-sen. 27 III. Revision der Staatsanwaltschaft. 28 Die nur den Angeklagten D. betreffende Revision zeigt - soweit der Strafausspruch angefochten ist - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor-teil des Angeklagten auf. 29 1. Die Begr374ndung, mit welcher das Landgericht das Vorliegen einer er-heblich verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der 30 - 12 - Taten II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde bejaht hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Landgericht hat - dem Sachverst344ndigen folgend - nicht auszu-schlie337en vermocht, dass der Angeklagte infolge des Zusammenwirkens einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung, seiner Alkoholisierung zu den Tatzeiten (BAK: 2,55 211) und einer pl366tzlichen Eifersuchtserregung bei Begehung der Gewalttaten zum Nachteil des Zeugen S. (F344lle II. 3. und 4.) in seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert gewe-sen sei. Diese Wertung begegnet im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken, da der Faustschlag des unter Alkoholeinfluss zu Aggressionshandlungen neigenden, alkoholabh344ngigen Angeklagten gegen den Zeugen S. eine unmittelbare und spontane Reaktion auf das die affektive Erregung ausl366sende Ereignis - das aus Sicht des Angeklagten sexuell anz374gliche Verhalten des Zeugen gegen374ber der Angeklagten Z. - war. 31 Die Urteilsfeststellungen tragen mit Blick auf den engen zeitlichen Zu-sammenhang der beiden Taten die Annahme verminderter Schuldf344higkeit aber auch im Fall II. 4.. Denn der Angeklagte hatte den Entschluss, sich mittels Gewalt in den Besitz der beim Zeugen S. vermuteten 500 200 zu bringen, zu dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge der Angeklagten Z. n344herte, noch nicht endg374ltig gefasst, sondern sich bis dahin ein gewaltsames Vorgehen nur ("notfalls", UA S. 19) vorbehalten. Damit ist hinreichend belegt, dass die Eifersuchtserregung des Angeklagten nicht nur den Faustschlag, sondern auch die kurz darauf erfolgte Gewaltanwendung gegen den Zeugen zur Erlangung von Verm366gensgegenst344nden jedenfalls mitbedingt und sich damit auch beim Raubgeschehen als weitere Ursache schuldmindernd ausgewirkt hat. 32 - 13 - 2. Rechtsfehler bei Bemessung der beanstandeten Einzelstrafen sind auch im 334brigen nicht zu erkennen. Vielmehr ersch366pfen sich die weiteren Aus-f374hrungen der Beschwerdef374hrerin in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die Strafzumessung des Tatrichters durch eine eigene W374rdigung zu ersetzen. 33 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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