BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 295/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revision des Angeklagten E. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 mit den zug e - hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Schul d - spruch in den Fällen II.3. bis 4. und II.9. bis 12. der Urteil s - gründe und im gesamten Strafausspruch, b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Fall II.12. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die gegen ihn ve r - hängte Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Beschwerdefhrer wegen unerlaubten Hande l - treibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fllen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten H. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen verschiedener Betubungsmitteldelikte - im Fall II.12. der Urteil s - grnde wegen gemeinschaftlich mit dem Beschwerdefhrer begangenen Ha n - deltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der Verletzung forme l - len und materiellen Rechts begrndete Revision des Beschwerdefhrers hat teilweise Erfolg. Im brigen ist sie unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrgen dringen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2001 B e - zug. Die Rge, im Termin vom 14. November 2000 sei § 169 GVG verletzt worden, kann keinen Erfolg haben, weil nach dem eigenen Vortrag der Revis i - on nach Ausschluß der Öffentlichkeit lediglich Fragen errtert worden sind, die auch außerhalb der Hauptverhandlung htten errtert werden knnen. Dies gilt auch fr die Anberaumung des Fortsetzungstermins auf den 16. November 2000. Terminsankndigungen unterfallen nicht dem Schutz des § 169 GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet nicht, daß jede r - mann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung a b - - 4 - hlt. Es gengt vielmehr, daû jedermann die Mglichkeit hat, sich ohne beso n - dere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und daû der Zutritt im Rahmen der tatschlichen Gegebenheiten erffnet ist (BGH NStZ 1982, 476, 477). 2. Die Sachrge fhrt dagegen zur teilweisen Aufhebung des Schul d - spruchs. a) In den Fllen II.3. und 4. der Urteilsgrnde tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Beschwerdefhrers wegen tterschaftlichen Hande l - treibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Im Sommer 1999 bergab der insoweit rechtskrftig verurteilte Mitang e - klagte H. dem Beschwerdefhrer ein Ttchen mit 20 g Heroin, welches dieser auftragsgemû dem anderweitig verfolgten K. in dessen Wo h - nung brachte (Fall II.3.). Am 7. August 1999 hndigte der Mitangeklagte dem Beschwerdefhrer weitere 20 g Heroin fr K. aus, welche der B e - schwerdefhrer in einem Versteck auf der Toilette des Restaurants "G. " deponierte, wo K. es spter abholte (Fall II.4.). Fr diese Dienste hatte der Mitangeklagte dem Beschwerdefhrer eine finanzielle Gegenleistung zumindest zugesagt. Diese Feststellungen belegen nicht, daû der Beschwerdefhrer bei den Taten II.3. und II.4. der Urteilsgrnde Mittter und nicht lediglich Gehilfe eines vom Mitangeklagten betriebenen Handels mit Betubungsmitteln war. Alle r - dings kann auch die Ttigkeit eines Kuriers, der selbstndig gegen Entlohnung Betubungsmittel transportiert, ohne selbst Kufer oder Verkufer zu sein, mittterschaftliches Handeltreiben sein, sofern dessen Rolle nicht ganz unte r - - 5 - geordnet ist (BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36). Ob der Kurier Mittter oder nur Gehilfe war, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von seiner Vorstellung umfaûten Umstnde zu entscheiden. Wesentliche A n - haltspunkte knnen sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der U m - fang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daû die Durchfhrung und der Ausgang der Tat maûgeblich auch von seinem Willen abhngen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 26. April 2000, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 54). Eine solche wertende Gesamtwrdigung hat das Landgericht nicht vo r - genommen. Welches Eigeninteresse der Beschwerdefhrer am Erfolg der be i - den Taten hatte, bleibt unklar, da Art und Hhe der jeweils zugesagten fina n - ziellen Gegenleistung nicht festgestellt sind. Seine Tatbeitrge waren von u n - tergeordnetem Gewicht. Er bergab lediglich das Heroin an den ihm vorgeg e - benen Kufer, bzw. deponierte es an einer Stelle, wo dieser es an sich nehmen konnte. Wann und wo der Mitangeklagte dem Beschwerdefhrer das Heroin aushndigte und wie lange dieser es in seinem Besitz hatte, ist nicht bekannt. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daû die neu mit der Sache befaûte Strafkammer noch Feststellungen zu treffen vermag, welche die Annahme e i - ner Mittterschaft des Beschwerdefhrers rechtfertigen, ndert der Senat den Schuldspruch nicht selbst ab. Der neue Tatrichter wird auch zu prfen haben, ob in den Fllen II.3. und 4. der Urteilsgrnde der Grenzwert der nicht geringen Menge zweifelsfrei berschritten ist. b) Die Verurteilung des Beschwerdefhrers wegen Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fllen II.9. bis 11. der U r - teilsgrnde kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insofern begegnet die B e - weiswrdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. - 6 - Nach den Feststellungen der Strafkammer lieû sich der Mitangeklagte im Oktober 1999 in Abstnden von jeweils zehn bis vierzehn Tagen dreimal vom Beschwerdefhrer mit dem Pkw nach Essen fahren, wo er von dem a n - derweitig verfolgten L. Heroin zum Zwecke des gemeinsamen Weiterverkaufs erwarb. An einem nicht nher bekannten Tag zwischen Mitte und Ende November 1999 erwarben die Angeklagten von L. erneut eine grûere Menge hochwertigen Heroins, mindestens 500 g mit einem Wir k - stoffgehalt zwischen 29 % und 39 % Heroinhydrochlorid (Fall II.12.). Die Strafkammer hat den Beschwerdefhrer, der lediglich die letzte Fahrt im November 1999 (Fall II.12.) eingerumt hat, aufgrund der "detaillierten und glaubhaften Angaben" des rechtskrftig verurteilten Mitangeklagten als berfhrt angesehen. Zu Lasten des Beschwerdefhrers hat es dabei gewertet, daû dieser den Angaben des Mitangeklagten zu den unter II.9. bis 11. der U r - teilsgrnde festgestellten Fahrten in der Sache "nicht dezidiert entgegengetr e - ten" sei. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung alleine davon abhngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m s - sen die Urteilsgrnde erkennen lassen, daû der Tatrichter alle Umstnde, we l - che die Entscheidung beeinflussen knnen, erkannt und in seine Überlegu n - gen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 1 und 14; BGH StV 2000, 599). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgrnde nicht gerecht. Das Landgericht hat offensichtlich einzelne Angaben des als glau b - wrdig bezeichneten Mitangeklagten zu den fraglichen drei Taten in Zweifel gezogen. So hat die Kammer nicht ausschlieûen knnen, daû die erworbenen Betubungsmittel nicht fr einen vom Beschwerdefhrer betriebenen Handel, sondern fr einen von beiden Angeklagten gemeinsam betriebenen Handel - 7 - bestimmt waren (UA S. 22). Diese Erwgung lût erkennen, daû der Mitang e - klagte den Beschwerdefhrer ber die getroffenen Feststellungen hinaus bel a - stete, indem er ihn als den alleinigen "Geschftsherrn" des Heroinhandels hi n - stellte. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es htte deshalb nher darlegen mssen, warum es den Mitangeklagten trotzdem im allgemeinen fr glaubw r - dig erachtet. Wegen der lckenhaften Feststellungen zu diesem fr die B e - weiswrdigung wesentlichen Umstand kann das Revisionsgericht nicht be r - prfen, ob die Strafkammer mglichen Bedenken gegen die Glaubwrdigkeit des Mitangeklagten ausreichend Rechnung getragen hat. Nicht nachvollziehbar ist auch die Meinung der Kammer, der Beschwe r - defhrer sei den Angaben des Mitangeklagte zu den Fllen II.9. bis 11. der Urteilsgrnde "nicht dezidiert entgegengetreten". Ausweislich der Wiedergabe seiner Einlassung hat der Beschwerdefhrer vielmehr detailliert die Vorg e - schichte der einen, von ihm eingerumten, Drogenbeschaffungsfahrt in der zweiten Novemberhlfte 1999 (Fall II.12.) geschildert und die Taten im brigen unter Hinweis auf verschiedene Auslandsaufenthalte bestritten. c) Soweit die Angeklagten im Fall II.12. der Urteilsgrnde wegen Ha n - deltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind, wird der Schuldspruch aufgehoben, weil unklar bleibt, welches tatschl i - che Geschehen die Kammer zugrundegelegt hat und von welchem Schuldu m - fang sie infolgedessen ausgegangen ist. Dieser sachlichrechtliche Fehler fhrt insoweit auch zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Mitangeklagten H. betrifft (§ 357 StPO). Die getroffenen Feststellungen, wonach die beiden Angeklagten zw i - schen Mitte und Ende November 1999 von dem gesondert verfolgten L. in Essen mindestens 500 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 29 % - 8 - und 39 % Heroinhydrochlorid zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterve r - kaufs erwarben, tragen an sich den Schuldspruch. In diesem Zusammenhang stellt das Landgericht jedoch auûerdem fest, daû die Angeklagten Ende N o - vember 1999 L. gestatteten, eine grûere Menge Heroin, mindestens zwei Kilogramm, mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 29 % und 39 % Heroinh y - drochlorid vorbergehend in ihrer "Bunkerwohnung" einzulagern, und ihm auch die Wohnungsschlssel berlieûen. Ob das Landgericht dieses Geschehen mitabgeurteilt hat, geht aus den Urteilsgrnden nicht eindeutig hervor. Die Hhe der jeweils verhngten Einze l - strafe von fnf Jahren lût besorgen, daû die Kammer rechtsfehlerhaft auch insoweit die Voraussetzungen tterschaftlichen Handeltreibens fr gegeben erachtet hat, obwohl nicht festgestellt ist, daû L. den Angeklagten fr die Einlagerung seines Heroins eine Gegenleistung versprochen hatte. Tter eines unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln kann aber nur sein, wer selbst eigenntzig handelt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3). Der neue Tatrichter wird deshalb zu prfen haben, ob sich die Angeklagten hinsichtlich des fr L. gebunkerten Heroins nicht lediglich der tateinhei t - lich begangenen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmi t - teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht haben. 3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der insoweit verhngten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen zur Folge. Hinsichtlich des Beschwerdefhrers kann der Senat nicht ausschlieûen, daû sich die Hhe der von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafen auf die Bemessung der brigen ausgewirkt hat. Er hebt deshalb den ihn betreffenden Strafausspruch insg e - samt auf, um dem neuen Tatrichter eine abgewogene Strafzumessung zu e r - mglichen. - 9 - 4. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Haben sich die Angeklagten im Falle II.12. der Urteilsgrnde hinsichtlich des fr L. gebunkerten Heroins nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i - ben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, so kommt auch eine Bestrafung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht. Der Besitz ist nur dann gegenber dem Handeltreiben subsidir, wenn dieses in Tterschaft begangen wird (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 47). Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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