BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 295/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 18. M344rz 2009 wird a) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten je-weils des besonders schweren Raubes schuldig sind; b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Ausspruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge344ndert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Fer-ner hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte J. 1 - 3 - mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. Der Angeklag-te W. r374gt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts und be-anstandet im Einzelnen die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldf344-higkeit im Sinne von 247 21 StGB durch das Landgericht und dessen Strafzumes-sung. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat zum Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet. Die Revision des Angeklagten J. bleibt insgesamt ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch indes neu gefasst. Die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landge-richt zutreffend angenommenen - Verwirklichung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist deshalb auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mit-t344terschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen entbehrlich (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 24). 2 2. Auch der Strafausspruch h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. Zur Strafe gegen den Angeklagten W. bemerkt der Senat erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes: Die Revision r374gt zu Recht, dass das angefochte-ne Urteil zum Vorliegen von (leichten) Entzugserscheinungen bei diesem Ange-klagten vor der gegenst344ndlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und in der Beweisw374rdigung einander widersprechende Ausf374hrungen enth344lt. Der Senat kann indes ausschlie337en, dass die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich 3 - 4 - verminderten Schuldf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB durch das Landgericht auf diesem Fehler beruht. 3. Der Ma337regelausspruch gegen den Angeklagten W. und der Aus-spruch, dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestim-mung des vorweg zu vollziehenden Teils der verh344ngten Freiheitsstrafe durch das Landgericht nicht bestehen bleiben. 4 a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-gangen, dass nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu be-messen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbrin-gung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Be-w344hrung nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist. Allerdings hat das Landgericht von der H344lfte der verh344ngten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verb374337ten Untersuchungshaft (rund f374nf Monate) abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlit-tene Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213). Die Verfahrensweise des Landgerichts verk374rzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zus344tzlich um die Dauer der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und f374hr-te dazu, dass bei Vollziehung der Ma337regel (in dem voraussichtlich zur Thera-pie notwendigen Umfang) der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht w344re. 5 b) Einer Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung 374ber die H366he des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll- 6 - 5 - zugs selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-weist und das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dau-er der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. BGH aaO). 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten W. erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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