BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 295 /11 vom 29. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gene ralbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 28. April 2011 mit den Feststellungen au f- gehobe n. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte S . wegen Wohnungsei n- bruchdiebstahls in vie r Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T . hat es w e- gen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen und we gen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Revi sionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu g e- 1 2 - 3 - währen, trotz der fehlenden Zuständigkeit des Land gerichts für diese Entsche i- dung (§ 46 Abs. 1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne Rüc k- sicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden (BGH, B e- schluss vom 24. August 1978 - 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24. Septe m- ber 1907 - 1678/07, RGSt 40, 271 ff.). 2. Das Urteil des Landgerichts, das nur in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO vorliegt, hat keinen Bestand. a) Der Generalbundesanwalt hat dazu in s einer Antragsschrift ausg e- führt: " Das Urteil ist auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, weil die vorliegenden nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Urteil s- gründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung ermögl i- chen. In der Beweis würdigung ist unter Ziffer III. der Urteilsgründe l e- di g lich ausgeführt: ' Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den g e- ständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Einlassungen der A n- geklagten sowie den Angaben der ausweislich des Sitzungsprotokolls ve rnommenen Zeugen. Eine weitere Beweiswürdigung erübrigt sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils ' (UA S. 11). Das genügt nicht, um zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist. " Dem schließt sich der Senat an. b) Eine Rückgabe de r Akten an das Landgericht zur Ergänzung der U r- teilsgründe kommt nicht in Betracht. D ie Frist zur Ergänz ung nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist abge laufen . Sie beginnt regelmäßig una b- hängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinset zung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revis i- onsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen 3 4 5 6 - 4 - Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen A b- setzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterli e- genden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, B e- schluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352). G e- währt indessen das für die Ergänzung zuständig e Gericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision, beginnt die Frist nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (au s- nahmsweise) bereits mit Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses, da das Gerich t zugleich Kenntnis über die Voraussetzungen einer Ergänzung erlangt. Die folglich am 1. Juni 2011 angelaufene Frist ist verstrichen. 3. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise: a) Den vom Landgericht trotz Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ergänzten Urteilsgründen lassen sich nicht alle Tatsachen entnehmen, die die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftaten belegen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Aus führungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. 7 8 - 5 - b) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines Sachverstä n- digen (§ 246a StPO) mit der Frage einer Unterbringung der Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt zu befassen haben. Auf grund der Feststellungen des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten die abgeurteilten Taten bega n- gen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, drängte sich die Pr ü- fung des § 64 StGB auf. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 9
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