BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 295 /1 2 vom 15. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchter Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines Rechtsaktes der EG u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 19. Dezember 2011 im Auss pruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verstoßes g e- gen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) sowie wegen fah rlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Rüge 1 - 3 - der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbund esanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Einzelstrafenausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält revision s- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, dass die von seiner Ge sellschaft in diesem Fall zu beliefernde A . (A . ) in Anhang IV der Ve r- ordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Ma ß- nahmen gegen den Iran (Iran - Embargo - VO) genannt wird. D iese Listung hat zur Folge, dass es nach Art. 7 Abs. 3 Iran - Embargo - VO verboten ist, der A . wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, worunter das zu liefernde Tritium zu subsumieren ist. Mit der Veröffentlichung der Iran - Embargo - VO im Bundes anzeiger am 8. Mai 2007 ist ein Verstoß gegen dieses Bereitstellung s- verbot gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG mit Strafe bedroht. Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass die (mögliche) U n- kenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt läs st, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein Blankettstraftatbestand wie § 34 Abs. 4 AWG ausdrücklich verweist, sich als Verbots - , nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt (BGH, Beschluss vom 23. August 2 006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ - RR 1996, 24, 25; vgl. auch Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, S. 92, 116, 209). Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie einen solchen Irrtum für vermeidbar gehalten hat. 2 3 - 4 - Da das Landgericht damit aber das Vorliegen eines vermeidbaren Ve r- botsirrtums nicht ausgeschlossen, sondern für zumindest möglich gehalten hat, hätte es sich im Rahmen der Strafzumessung auch mit der Frage auseinande r- setzen müssen, ob der - wegen Versuchs bereits nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 34 Abs. 4 AWG gegebenenfalls gemäß § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal zu mildern war. Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das Lan d- gericht bei Anwendung des zweifach gemilderten Strafrahmens zu einer geri n- geren Einzelstrafe gelangt wäre. Der Wegfall der im Fall II.2 verhängten Einsatzstrafe entzieht dem G e- samtstrafenausspr uch die Grundlage. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke 4 5
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