BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 295 /1 3 vom 15. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 18. April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls (Tatzeit : 14. Oktober 2012) sowie wegen Erschleichens von Leistungen in elf Fällen (Tatzeiten: 5., 6. und 10. Mai 2010, 17. Februar 2012) zu der G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Schuld spruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erg e- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsg e- richts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betä u- Außerdem wurde gegen ihn vom Amtsgericht Köln am 12. September 2012 wegen Missbrauchs vo n Notrufen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 5., 6. und 10. Mai 2010 begangenen Taten unter Einbeziehung der genannten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldor f, einer weiteren G e- samtstrafe für die am 17. Februar 2012 begangene Tat unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Köln ausgesprochenen Geldstrafe und die Verhängung einer Einzelstrafe für die Tat vom 14. Oktober 2012 in Betracht. Voraussetzung dafür ist alle rdings, dass die beiden genannten Geldstrafen noch nicht vollstreckt w a- ren. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen . Damit kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorg e- nommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ - RR 1996, 24 , 25 ). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert. Denn im Falle der Nichterledigung der genannten Geldstrafen wären ungeachtet einer möglichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB a ufgrund der Zäsurwi r- kung der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Urteil vom 1 2 . August 1998 - 3 StR 2 3 4 5 - 4 - 537/97 , BGHSt 44, 17 9 , 184) zwei Gesamtstrafen und eine Einzelstrafe zu ve r- hängen gewesen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ihre Vollstreckung jeweils zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, zumal der Angeklagte wegen Diebstahls bis dahin lediglich ein Mal vorverurteilt und die bislang einz i- ge gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2007 nach Ablauf der Bewährungszeit am 29. Juni 2010 erlassen worden war. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 6
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