BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 296/08 vom 18. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Septem-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 14. November 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Anstiftung zur Brandstiftung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen fahrl344ssiger falscher Versicherung an Eides statt unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagess344tzen zu je 8 200 verh344ngt. Im 334brigen lag beiden Angeklagten die Begehung von insgesamt f374nf Brandstiftungsdelikten, dem Angeklagten S. zudem eine Verleitung zur Falschaussage zur Last. Von diesen Vorw374rfen hat das Landgericht sie aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Mit der gegen diese Teilfreispr374che gerichteten Revision greift die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen die Beweisw374r-digung durch das Landgericht an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-tene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Der Angeklagte J. hatte die Brandstiftungstaten im Ermittlungs-verfahren zun344chst bestritten, sp344ter jedoch einger344umt, die Br344nde gelegt zu 2 - 4 - haben und von dem Angeklagten S. hierzu jeweils beauftragt wor-den zu sein. Diese Einlassung hat er im Laufe der Hauptverhandlung weitge-hend zur374ckgenommen und nur noch das Gest344ndnis f374r eine von ihm began-gene Anstiftung zur Brandstiftung aufrechterhalten. Das Landgericht hat sich von der Glaubhaftigkeit der widerrufenen Angaben nicht 374berzeugen k366nnen und die Tatvorw374rfe auch nicht aufgrund der sonstigen erhobenen Beweise als best344tigt angesehen. II. Die tatrichterliche Beweisw374rdigung h344lt der materiellrechtlichen 334berpr374fung stand. 3 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht 374berwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen; denn die W374rdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter 374bertragen (247 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil 374ber die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegen374ber auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Beweisw374rdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie L374cken oder Widerspr374che aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die 334ber-zeugung von der Schuld des Angeklagten 374berzogene Anforderungen stellt (BGH NJW 2005, 2322, 2326). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. 4 1. Das Landgericht hat erkannt, dass ein Gest344ndnis oder eine sonstige Sachdarstellung eines Angeklagten einschlie337lich etwaiger Belastungen von Mitangeklagten nach der deutschen Strafprozessordnung durch einen Widerruf nicht beseitigt werden, sondern der Beweisw374rdigung in vollem Umfang zugrunde gelegt werden k366nnen und vom Tatrichter unter Einbeziehung der 5 - 5 - Umst344nde und Gr374nde des Widerrufs auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen sind (vgl. BGHR StPO 247 261 Aussageverhalten 23; vgl. auch BGH StV 2001, 440; NStZ 1994, 597; NJW 1967, 2020). Bei dieser von ihm vorgenommenen Pr374-fung hat es entgegen der Ansicht der Revision keine 374berspannten Anforderun-gen an die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten J. gestellt; rechtlich erhebliche Widerspr374che, L374cken oder durchgreifende Verletzungen des Zweifelsgrundsatzes liegen ebenfalls nicht vor. Das Landge-richt hat das Gest344ndnis des Angeklagten J. unter Ber374cksichtigung der Entstehungsgeschichte umfassend bewertet und die sonstigen erhobenen Be-weise ersch366pfend gew374rdigt. Dabei hat es die die Angeklagten belastenden Indiztatsachen dargelegt und rechtsfehlerfrei begr374ndet, dass ihm diese weder jeweils f374r sich allein noch in ihrer Gesamtheit die 334berzeugung von der T344ter-schaft der Angeklagten vermitteln konnten. Die tatrichterliche 334berzeugungsbil-dung ist deshalb hinzunehmen, auch wenn eine abweichende W374rdigung der Beweise m366glich gewesen w344re. 2. Hinsichtlich der einzelnen von der Revision erhobenen Beanstandun-gen nimmt der Senat auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts Bezug und bemerkt lediglich erg344nzend: 6 Die R374ge, die Beweisw374rdigung im Fall B. I. 1. der Urteilsgr374nde (Objekt N. in Fl. ) sei l374ckenhaft, weil die Strafkammer die Aussage der Zeugen K. , F. , M. , F. und Su. nicht dahin gew374rdigt habe, ob und gegebenenfalls wie sie die Angaben des Angeklagten J. beeinflus-sen, geht ins Leere. Ausweislich der Urteilsgr374nde (UA S. 41 f., 55, 60) hat das Landgericht die Bekundungen der genannten Zeugen bei der Bewertung der Einlassung des Angeklagten J. ausdr374cklich ber374cksichtigt. 7 - 6 - Im Fall B. I. 2. der Urteilsgr374nde (Objekt G. in Ma. ) war das Landgericht nicht gehalten, in seine Beweisw374rdigung die An-gaben des Angeklagten S. und des Zeugen M. im Fall B. II. 1. der Urteilsgr374nde (Verleitung zur Falschaussage) zu einem gemeinsamen Auf-enthalt in den neuen Bundesl344ndern einzubeziehen. Die fehlende Erw344hnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang begr374ndet nur dann eine revisionsrechtlich relevante L374cke der Beweisw374rdigung, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdr374cklich zu er366rtern war (BGH NJW 2005, 2322, 2326). Eine derartige L374cke liegt mit Blick auf das sonstige Be-weisergebnis nicht vor, zumal sich der Angeklagte S. und der Zeu-ge M. nach ihren Angaben im Fall B. II. 1. der Urteilsgr374nde in den neuen Bundesl344ndern erst am 18. September 1998 und damit nach der Brandlegung in Ma. am 29. M344rz 1998 aufhielten. 8 Soweit die Revision in demselben Fall unter Hinweis auf die Angaben des Angeklagten J. zu dem Zustand des T374rschlosses nach der Tat bean-standet, das Landgericht habe 374berspannte Anforderungen an seine 334berzeu-gungsbildung gestellt, zeigt sie ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat ausdr374cklich ausgef374hrt, dass die Schilderung 9 - 7 - dieses Details f374r die Glaubhaftigkeit der fr374heren gest344ndigen Einlassung des Angeklagten J. spricht. Nach einer Gesamtw374rdigung aller Indiztatsachen hat es sich jedoch nicht von der T344terschaft der Angeklagten 374berzeugen k366n-nen. Dies ist im Hinblick auf die teilweise gewichtigen, der Einlassung des An-geklagten J. entgegenstehenden Umst344nde hinzunehmen; denn nach den oben genannten Grunds344tzen ist es auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Ge-samtw374rdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung ver-tretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die 334berzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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