BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 296/09 vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 2. Februar 2009 im Ma337regelausspruch aufgehoben. Dieser entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Eines Ausspruchs 374ber die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrer-laubnis und der Einziehung des F374hrerscheins bedurfte es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Januar 2007 wirksam wurden und sich deshalb erledigt ha-ben (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247). 1 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des 2 - 3 - Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtsfehlerfrei gebildet worden. Aus den sonstigen mitgeteilten Daten ergibt sich, dass das Urteil des Amtsge-richts Duisburg-Hamborn am 23. Juli 2004 und nicht - wie mehrfach im Urteil erw344hnt - am 23. Juli 2007 erlassen wurde. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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