BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 296/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 3. Februar 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier F344llen, davon zweimal in jeweils zwei tatein-heitlich zusammentreffenden F344llen schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Verden zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des Betrugs in drei weiteren F344llen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensr374gen und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie un-begr374ndet. 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Beweisw374rdigung, die durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen l344sst. Erg344n-zend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der R374ge A 4 b): Es ist auszuschlie337en, dass das Urteil auf der fehlerhaften Wiedergabe eines Details der verlesenen Erkl344rung beruht. Auf dieses ist es in der Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht angekommen. 2 2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Diese f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten gegen-374ber dem Zeugen K. in mittelbarer T344terschaft, indem er den Zeugen M. als Tatmittler einsetzte. 334ber M. lie337 der Ange-klagte dem Zeugen K. ausrichten, dass dieser ebenfalls einen Betrag jenseits der Millionen erhalten werde, wenn er behilflich sei, das Verm366gen des Angeklagten aus Neuseeland herzuschaffen (UA S. 13). Aufgrund dieser Feststellungen ist jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass nicht nur - wie vom Landgericht festgestellt - die Geld374berweisungen des unmittel-bar vom Angeklagten get344uschten Zeugen M. am 20. Juli und 9. November 2005 (Taten 4a und 4b), sondern auch die Geld374ber-gaben des mittelbar get344uschten Zeugen K. am 24. Oktober und 9. November 2005 (Taten 8a und 8b) auf derselben T344u-schungshandlung des Angeklagten beruhten, sodass insoweit nur ei-ne Betrugstat in mehreren tateinheitlichen F344llen anzunehmen ist. Soweit der Zeuge M. eine weitere 334berweisung von insgesamt 35.000 200 auf das Konto des Rechtsanwalts B. get344tigt hat, zu der der Zeuge M. 10.000 200 (Tat 6) und der Zeuge K. 25.000 200 (Tat 9) beigesteuert hatte, ist auch dieser Vorgang als eine (weitere) Betrugstat zu qualifizieren, da nach den Urteilsfeststellun- - 4 - gen nicht ausschlie337bar nur eine T344uschungshandlung des Ange-klagten zugrunde lag. Der Schuldspruch ist deshalb wie aus dem Antrag ersichtlich zu 344n-dern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die Ab344nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall s344mtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Denn auch die Einzelstrafen, die das Landgericht f374r die selbstst344ndig tatmehrheitlich bestehen blei-benden betr374gerischen Einzeltaten festgesetzt hat, k366nnen keinen Bestand haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Bemessung durch die Einzelstrafen der nunmehr zu Tateinheit zu-sammengefassten F344lle beeinflusst wurde." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu ber374cksichtigen haben, dass die Zahl der Taten zwar geringer geworden ist, einzelne der Taten indes zu einem deutlich h366heren Schaden gef374hrt haben. Die auf der Basis der bisherigen Einzelstrafen gebilde-te, durchaus ma337volle Gesamtstrafe darf nicht 374berschritten werden. 4 3. Angesichts des von der Revision aufgezeigten Zeitraums zwischen der Anklageerhebung und der Er366ffnungsentscheidung folgt der Senat dem Gene-ralbundesanwalt auch bei dessen Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung 374ber eine Kompensation der vom Beschwerdef374hrer behaupteten Verfahrensverz366gerung unterblieben ist. Ob das Verfahren insgesamt dem Ge-bot z374giger Erledigung entsprechend gef374hrt worden ist, muss der neue Tatrich-ter unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde beurteilen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02, BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrens-verz366gerung 17 mwN). Der Senat sieht aber Anlass zu dem Hinweis, dass zwi-schen der Bekanntgabe des Tatvorwurfs an den Angeklagten und dem ersten tatrichterlichen Urteil ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren lag und die Zu-r374ckverweisung der Sache durch das Revisionsgericht hier nicht auf einem gra- 5 - 5 - vierenden Rechtsfehler des Landgerichts beruhte. Dass die behauptete Voll-zugssituation des Angeklagten ihre Ursache in dem neuen Strafverfahren hatte, wie dies von der Revision behauptet wird, liegt zudem nicht gerade nahe: Ge-gen ihn ist rechtskr344ftig die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, was erfahrungsgem344337 im vorangehenden Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer eher zur374ckhaltenden Vergabe von Vollzugslockerungen f374hrt. Er hat au337erdem da-durch, dass er die ihm gew344hrten Telefonkontakte mit seinem Verteidiger zu neuen Straftaten ausnutzte, selbst Anlass zu erh366hten Sicherheitsma337nahmen gegeben. 4. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung und zur Verfah-rensdauer sind rechtsfehlerfrei getroffen und k366nnen daher bestehen bleiben. Die erg344nzenden Feststellungen d374rfen ihnen nicht widersprechen. 6 5. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 7 Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy