BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 296 /11 vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 27. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bückeburg vom 27. Mai 2011 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- t els, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Betä u- bungsmittel und des sichergestellten Fahrzeugs angeordnet. Die auf Verfa h- rensbeschwerden und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Während der Schuldspruch und die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, müssen der Strafausspruch und die Einziehung des si chergestel l- ten Fahrzeugs auf die Sachrüge aufgehoben werden. Auf die Rüge der fehle r- haften Behandlung eines Beweisantrags, der allein mit Bezug auf den Stra f- ausspruch gestellt worden war, kommt es deshalb nicht an. Im Hinblick auf die vom Landgericht zur A blehnung eines Beweisantrags herangezogene Überl e- gung, es handele sich um eine Beweisbehauptung "aufs Geratewohl", verweist der Senat indes vorsorglich auf seine Entscheidungen vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9 , vom 20. Juli 2010 - 3 StR 2 18/10, StraFo 2010, 466 und vom 22. Juli 2010 - 3 StR 133/10. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags auf Au f- hebung des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung ausgeführt: braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägu n- gen ist weder vorgeschrieben noch möglich (B GH [Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81,] NJW 1982, 393; ständige Rech t- sprechung). Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht zum einen den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Haschisch und Marihuana s ichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte, so dass es nicht zu einer G e- fährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89,] BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Z um anderen wäre, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Angekla g- ten, der Wert des eingezogenen Personenkraftwagens festzustellen und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Angeklagten tre f- fenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen gew esen (vgl. Sch ä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. R d n. 419 ff. m . w . N . ). Der Senat wird nicht ausschließen können, dass 2 3 - 4 - der Tatrichter bei Beachtung dieser Strafmilderungsgründe die Strafe niedriger bemessen hätte. Rechtliche Beden ken bestehen auch gegen die Anordnung der Einzi e- hung des für die Kurierfahrt benutzten Pkw. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zei t- punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Sache ist ( Fischer StGB 58. Aufl. § 74 R d n. 12a). Hat der Angeklagten den Pkw vor der Entscheidung veräußert, so kommt nach § 74c Abs. 1 Ei n- ziehung des Wertersatzes in Betracht, die hier jedoch nicht angeordnet ist. Da das Landgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Eigentumsve r- hältnisse auf die Beschaffungsfahrt abgestellt hat (UA S. 9: der Ang e- klagte war Eigentümer des Pkw ' zumindest zum Zeitpunkt der Bescha f- fungsfahrt ' ), steht zu besorgen, dass es den für die Eigentumsverhäl t- nisse maßgeblichen Zeitpunkt verkannt ha t." Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 4
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