BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297/01 vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen 1. ... 2. ... wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: Vollrausches - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa n - walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2001 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n - gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bezüglich der Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts: Das Schwurgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K. zum Zeitpunkt der Tat im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, und deshalb die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafra h - men des § 212 StGB entnommen. Es hat nicht erörtert, ob wegen des vertypten Milderungsgrundes ein unbenannter minder schw e - rer Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; st. Rspr.). Die Nichterört e - rung kann nach den Umständen des Falles einen sachlich- rechtlichen Mangel darstellen (vgl. BGH NStZ 1998, 621). Hier g e - fährdet sie den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht: Zum einen - 3 - geben die Feststellungen des Schwurgerichts für die auch nur vom Zweifelssatz bestimmte Annahme erheblich verminderter Schuldf ä - higkeit keine tragfähige Grundlage. Danach ist die Persönlichkeit des Angeklagten durch Verantwortungslosigkeit und die Unfähi g - keit, Kritik bzw. Widerspruch von anderen Personen zu ertragen, gekennzeichnet. Eine schwere andere seelische Abartigkeit wird dadurch nicht belegt. Dies gilt angesichts des jahrelangen Alk o - holmißbrauchs des Angeklagten auch für das Zusammenspiel mit seiner Alkoholisierung (BAK von 0,8 Promille) zur Tatzeit. Zum a n - deren hat das Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte mehrfach wegen teilweise ganz erheblicher Körperverletzung unter Alkoholeinfluß vorbestraft ist und seine Neigung kannte, unter A l - koholeinfluß aggressiv zu werden. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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