BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 297/02 vom5. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am BundesgerichtshofPfister,von Lienen,Becker,Hubert als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil desLandgerichts Duisburg vom 8. März 2002, soweit es diesenAngeklagten betrifft,a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des banden-mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeschuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen bandenmäßigbegangen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren (Einzelstrafen vonzweimal sieben Jahren sechs Monaten, einmal sechs Jahren sechs Monaten - 4 -und einmal von fünf Jahren) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, die er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt. DasRechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, der Anführer einerBande von Betäubungsmittelhändlern war, in vier Fällen Heroin in größerenMengen ein und ließ es in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen von sei-nen Mittätern in Kleinmengen an Konsumenten verkaufen. In zwei Fällen wurdemit jeweils 700 Gramm, in einem Fall mit 200 Gramm und in einem weiterenFall mit ca. 80 - 100 Gramm Heroin, das jeweils von hoher Qualität war, Handelgetrieben.1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zumSchuldspruch keinen Rechtsfehler zu Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Insbesondere ist die Jugendkammer rechtsfehlerfrei von vier selbständi-gen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegan-gen. Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß dieverkauften Heroinbubbles aus vier unterschiedlichen Einkaufsmengen (UA S.7, 12, 18, 19) stammen, welche die vielen Einzelverkäufe zu vier Bewertungs-einheiten zusammenfassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 10 und20; Weber, BtMG Vor §§ 29 ff. Rdn. 266, 298). Die von der Revision vorgetra-gene- rein theoretische - Möglichkeit, daß die zwei Einkaufsmengen von jeweils 700Gramm Heroin vor Herstellung der Bubbles vermischt worden sein könnten, - 5 -kann nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit führen (vgl. Weber, aaORdn. 278 f.).Da sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils aufeine nicht geringe Menge bezog, hat der Senat entsprechend dem Antrag desGeneralbundesanwalts den Schuldspruch geändert.2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.a) Die Begründung, mit der die Jugendkammer zur Anwendung von Er-wachsenenstrafrecht auf den Angeklagten, der zu den Tatzeitpunkten ca. 19 ½Jahre alt und damit Heranwachsender war, gekommen ist, weist keinenRechtsfehler auf.Sie hat die gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erforderliche Gesamtwürdi-gung seiner Persönlichkeit und der sehr schwierigen Lebensverhältnisse, unterdenen er aufgewachsen ist, vorgenommen. Wesentliche Gesichtspunkte hatsie dabei nicht übersehen. Daß sie dabei zu dem Schluß gekommen ist, eshandle sich bei dem Angeklagten um eine bereits gefestigte Person mit weit-gehend abgeschlossener Entwicklung, liegt noch innerhalb des weiten Beur-teilungsspielraums, der dem Jugendrichter zukommt (BGHSt 36, 37 f.; BGHNJW 2002, 73). Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Gleich-stellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1Nr. 1 JGG nicht darauf an, daß er - wie hier der Angeklagte - auf Grund seinesLebensweges keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte; viel-mehr ist maßgebend, ob in dem heranwachsenden Täter noch in größeremUmfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 37, 40; - 6 -BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8), was das Landgerichtrechtsfehlerfrei verneint hat.b) Gegen die Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafenausspruchbestehen hingegen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Jugendkam-mer bei der Verhängung der hohen Freiheitsstrafen nicht erkennbar geprüfthat, welche Wirkungen von diesen Strafen für das künftige Leben des zum Ur-teilszeitpunkt erst 20 Jahre alten Angeklagten in der Gesellschaft zu erwartensind.Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkun-gen einer Strafe auf den Täter unter dem spezialpräventiven Gesichtspunkteiner Resozialisierung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 40 ff.; Gribbohm inLK 11. Aufl. § 46 Rdn. 21 ff.). Deshalb sind Art und Umfang der Strafe so zubestimmen, daß ihr Resozialisierungszweck erfüllt werden kann (vgl. Stree inSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vorbem. § 38 Rdn. 15). Bei der Verhängungeiner sehr hohen Freiheitsstrafe gegen einen jungen Angeklagten, der einelange Freiheitsstrafe während einer Zeit verbüßen muß, in der häufig noch ent-scheidende Weichenstellungen im Hinblick auf das zukünftige Leben getroffenwerden können, besteht die Gefahr, daß wegen des Fehlens jeglicher Per-spektive für ein eigenverantwortliches Leben die anzustrebende Wiederein-gliederung in die Gesellschaft nicht erreicht wird. Dies gilt vor allem für einenjungen Straftäter, der bisher - wie hier der Angeklagte - keine echte Chance füreine positive Entwicklung hatte, auch nicht durch eine erzieherische Einwir-kung im Rahmen des Vollzugs von Jugendstrafe. - 7 -Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Bemessung einerlangen Freiheitsstrafe, die gegen einen zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsen-den zu verhängen war, in einem die Entscheidung nicht tragenden Hinweis anden neuen Tatrichter ausgeführt, bei einem altersgemäß entwickelten Heran-wachsenden seien die von einer solchen Strafe für sein zukünftiges Leben inder Gesellschaft zu erwartenden Auswirkungen regelmäßig eingehend zu prü-fen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Wiedereingliederung 1; so auch Brunner/Dölling,JGG 11. Aufl. § 106 Rdn. 1; Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 106 Rdn. 6), weil dieReifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sei, daß bei ent-sprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederungin die Gesellschaft unmöglich wäre. Soweit der 2. Strafsenat dies aus dem derMilderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG zugrunde liegenden Gedankenabgeleitet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Die Vorschrift beziehtsich dem Wortlaut nach nur auf die lebenslange Freiheitsstrafe und stammt ausder Zeit vor Einfügung des § 57 a StGB in das Strafgesetzbuch. Im übrigenbedarf es eines Rückgriffs auf § 106 Abs. 1 JGG nicht, weil nach der aus-drücklichen Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei jedem Angeklagten, dernach allgemeinem Strafrecht abzuurteilen ist, die Wirkungen der Strafe für daszukünftige Leben zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob erzum Tatzeitpunkt Heranwachsender war oder nicht.Ob sich die Urteilsgründe mit den Wirkungen einer Strafe auf einen zumUrteilszeitpunkt noch sehr jungen Angeklagten ausdrücklich befassen müssenund in welchem Umfang dies zu geschehen hat, hängt im Einzelfall von derHöhe der verhängten Freiheitsstrafe sowie dem Alter des Verurteilten und denübrigen Strafzumessungserwägungen ab. Dabei gilt der Grundsatz, daß diesachlich-rechtliche Begründungspflicht umso eher eine ausdrückliche Erörte- - 8 -rung gebietet, je jünger der Verurteilte und je höher die verhängten Freiheits-strafen sind. Wegen des Alters des Angeklagten von zum Urteilszeitpunkt erst20 Jahren, seinem bisherigen Lebensweg und angesichts der verhängten sehrhohen Freiheitsstrafen hätte bei der Zumessung sowohl der Einzelstrafen alsauch der Gesamtstrafe der Aspekt der Resozialisierung in den Urteilsgründenals bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erörtert werdenmüssen. Daß die Jugendkammer dies nicht erkennbar getan hat, stellt unterden gegebenen Umständen einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Die um-fangreichen Ausführungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG genügen dafür nicht, weilsie nur auf den Entwicklungsstand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten undnicht auf die Auswirkungen der Strafen für sein zukünftiges Leben abstellen.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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